Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kemal L*****, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Doris W*****, 2. E***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Herbert Heigl KEG, Mag. Willibald Berger in Marchtrenk, 3. Bettina R***** und 4. *****A***** Versicherungs-AG,***** letztere vertreten durch Dr. Otto Trenks, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 78.100 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 23. Dezember 1998, GZ 22 R 471/98s-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 21. Juli 1998, GZ 13 C 592/98f-13, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei die mit S 5.358,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02, keine Barauslagen) und der dritt- und viertbeklagten Partei die mit S 3.573,50 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 595,58, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der jeweiligen Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 19. 9. 1997 ereignte sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger, die Erst- und die Drittbeklagte als Lenker verschiedener PKW beteiligt waren. Die zweitbeklagte Partei ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der Erstbeklagten, die viertbeklagte Partei die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der Drittbeklagten. Der Kläger mußte sein Fahrzeug wegen Rotlichts an einer Kreuzung anhalten. Als die Ampel auf Grün umschaltete, wollte er gerade wegfahren, als von hinten zuerst die Erstbeklagte mit ihrem Fahrzeug auffuhr. Sie konnte ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen. Sie kam ins Rutschen, verlenkte leicht nach rechts und stieß eher leicht gegen das Fahrzeug des Klägers. Die nachfolgende Drittbeklagte übersah das Abbremsen der Erstbeklagten und fuhr mit größerer Wucht auf den PKW der Erstbeklagten hinten auf, wodurch dieses Fahrzeug nochmals gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen wurde, und zwar mit wesentlich größerer Wucht als beim ersten Anstoß.
Der Kläger begehrt die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen. Das Verschulden der Erst- und der Drittbeklagten liege darin, daß sie eine überhöhte Geschwindigkeit und/oder einen zu geringen Abstand eingehalten bzw zu spät reagiert hätten. Die Beklagten hafteten solidarisch, weil es nicht möglich sei, den Schaden zu quantifizieren. Es sei am Fahrzeug ein Totalschaden in der Höhe von S 75.000 entstanden, insgesamt betrage der Schaden S 78.100.
Die erst- und zweitbeklagten Parteien wendeten ein, der Totalschaden sei einzig und allein auf das Auffahren der Drittbeklagten zurückzuführen.
Die dritt- und viertbeklagten Parteien wendeten hingegen ein, es sei auch durch den ersten Anprall des Fahrzeuges der Erstbeklagten auf das Fahrzeug des Klägers ein entsprechender Schaden eingetreten.
Das Erstgericht verpflichtete die erst- und zweitbeklagten Parteien zum Ersatz von S 10.500 und die dritt- und viertbeklagten Parteien zur Zahlung von S 76.600, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Durch die erste Kollision entstand am Fahrzeug des Klägers ein relativ geringer Schaden im Bereich der rechten hinteren Ecke bzw des Heckblechs, der bedingt durch die abgesenkte Vorderfront des Fahrzeuges der Erstbeklagten lediglich im Bereich der Kunststoffverkleidung und allenfalls des dahinter befindlichen Heckblechs gelegen war. Dadurch entstand am Fahrzeug des Klägers ein Reparaturaufwand von etwa S 20.000, +/- einer Toleranz von S 5.000. An Zeitwert erlitt das Fahrzeug des Klägers durch die erste Kollision eine Minderung von ca S 10.000. Vor dem Unfall betrug der Zeitwert S 80.000, der Restwert nachher S 5.000. Durch die erste Kollision trat sohin eine Zeitwertminderung von S 80.000 auf S 70.000 ein.
Durch die zweite Kollision, nämlich das Aufschieben des Fahrzeuges der Erstbeklagten auf das Fahrzeug des Klägers durch die Kollision des Fahrzeuges der Drittbeklagten mit dem Fahrzeug der Erstbeklagten trat am Fahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Durch das erste Auffahren der Erstbeklagten ist für die Drittbeklagte eine geringfügige Verkürzung des Bremsweges eingetreten. Ohne diese wäre am Fahrzeug des Klägers der Schaden um etwa 10 bis 15 % geringer ausgefallen, weshalb in diesem Fall kein wirtschaftlicher Totalschaden mehr vorliegen würde.
Dem Kläger sind unfallskausale Spesen in der Höhe von S 1.000 entstanden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Auffahren des Fahrzeuges der Erstbeklagten habe am Fahrzeug des Klägers lediglich eine Minderung des Zeitwert um S 10.000 verursacht. Die Erst- und Zweitbeklagten hafteten daher dem Kläger für diesen Schaden sowie für 50 % der mit S 1.000 festgestellten Spesen, daher insgesamt mit S 10.500. Den Restbetrag von S 67.600 hätten die dritt- und viertbeklagten Parteien zu tragen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus S 65.000 Totalschaden, Ab- und Anmeldekosten von S 1.300, Radioumbaukosten von S 800 und S 500 an Spesen (50 %).
Gegen dieses Urteil, soweit nicht alle vier beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verurteilt worden sind, erhob die klagende Partei Berufung. Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die erst- und zweitbeklagten Parteien dazu verurteilt wurden, dem Kläger S 18.000 samt Zinsen zu bezahlen, davon S 7.500 zur ungeteilten Hand mit den dritt- und viertbeklagten Parteien. Die dritt- und viertbeklagten Parteien wurden zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von S 67.600 samt Zinsen zu bezahlen, davon S 7.500 zur ungeteilten Hand mit den erst- und zweitbeklagten Parteien. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Berufungsgericht auf § 8 EKHG, wonach der Geschädigte, wenn der Schade durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten könne, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen sei. § 8 Abs 2 EKHG ordne an, daß dann, wenn im Falle des Abs 1 mehrere Beteiligte verschiedener Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge nebeneinander ersatzpflichtig seien, diese zur ungeteilten Hand hafteten, jedoch keiner der mehreren Betriebsunternehmer oder Halter, außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge hinaus. Es sei daher die Haftung eines jeden Beteiligten gesondert zu beurteilen. Seien die für einen Beteiligten maßgeblichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt, so sei er entsprechend ersatzpflichtig. Der Umfang seiner Haftung werde aber nicht dadurch verändert, daß auch andere Beteiligte dem Geschädigten hafteten. Seien bei zwei oder mehreren Beteiligten die individuellen Haftungsvoraussetzungen erfüllt, so bestehe - soweit sich die Ansprüche gegen diese Person deckten - in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen über die Haftung mehrerer Ersatzpflichtiger, deren Anteile an der Beschädigung sich nicht bestimmen ließen, nach dem Prinzipien der Anspruchsnormenkonkurrenz Solidarhaftung der aus verschiedenen Schuldverhältnissen Haftenden (Apathy, KommzEKHG, Rz 1 und 3 zu § 8 EKHG).In rechtlicher Hinsicht verwies das Berufungsgericht auf Paragraph 8, EKHG, wonach der Geschädigte, wenn der Schade durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten könne, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen sei. Paragraph 8, Absatz 2, EKHG ordne an, daß dann, wenn im Falle des Absatz eins, mehrere Beteiligte verschiedener Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge nebeneinander ersatzpflichtig seien, diese zur ungeteilten Hand hafteten, jedoch keiner der mehreren Betriebsunternehmer oder Halter, außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge hinaus. Es sei daher die Haftung eines jeden Beteiligten gesondert zu beurteilen. Seien die für einen Beteiligten maßgeblichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt, so sei er entsprechend ersatzpflichtig. Der Umfang seiner Haftung werde aber nicht dadurch verändert, daß auch andere Beteiligte dem Geschädigten hafteten. Seien bei zwei oder mehreren Beteiligten die individuellen Haftungsvoraussetzungen erfüllt, so bestehe - soweit sich die Ansprüche gegen diese Person deckten - in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen über die Haftung mehrerer Ersatzpflichtiger, deren Anteile an der Beschädigung sich nicht bestimmen ließen, nach dem Prinzipien der Anspruchsnormenkonkurrenz Solidarhaftung der aus verschiedenen Schuldverhältnissen Haftenden (Apathy, KommzEKHG, Rz 1 und 3 zu Paragraph 8, EKHG).
Der erste Anstoß am Fahrzeug des Klägers durch die Erstbeklagte habe zu einer Wertminderung von S 10.000 geführt. Diese Wertminderung sei ausschließlich auf den Anprall des Fahrzeuges der Erstbeklagten zurückzuführen, weshalb auch nur diese und die zweitbeklagte Partei dafür zu haften hätten. Von dem späteren Anprall durch das Fahrzeug der Drittbeklagten sei nur mehr das bereits wertgeminderte Fahrzeug betroffen gewesen. Demnach habe das Erstgericht zu Recht den Wertminderungsschaden und damit im Zusammenhang S 500 an Spesen den erst- und zweitbeklagten Parteien allein zugeordnet, weil diesbezüglich der zweite Anstoß nicht kausal gewesen sei (SZ 36/32).
Der restliche Schaden sei auf den Anstoß des Fahrzeuges der drittbeklagten Partei auf jenes der Erstbeklagten zurückzuführen, wobei zu berücksichtigen sei, daß das Fahrzeug des Klägers zu diesem Zeitpunkt nur mehr einen Zeitwert von S 70.000 gehabt habe. Durch den Anstoß des Fahrzeuges der Erstbeklagten sei der Drittbeklagten der Bremsweg verkürzt worden, es wäre jedoch auch ohne diese Bremswegverkürzung zu einer Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers gekommen, wobei der Schaden jedoch um 10 bis 15 % geringer gewesen wäre und kein wirtschaftlicher Totalschaden mehr vorgelegen wäre. Es sei daher auch zumindest im Ausmaß von 10 bis 15 % das Fahrverhalten der Erstbeklagten mitursächlich für den Restschaden, woraus folge, daß die erst- und zweitbeklagten Parteien im Umfang von weiteren rund S 7.500 auch für den tatsächlich erst durch den Anstoß des Fahrzeuges der drittbeklagten Partei entstandenen Schaden hafteten und zwar solidarisch mit den dritt- und viertbeklagten Parteien. Es ließen sich die Schadensanteile der Schädiger konkret berechnen, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, die erst- und zweitbeklagten Parteien zur Gänze solidarisch mit den dritt- und viertbeklagten Parteien auch für den weit überwiegend durch die Drittbeklagte verschuldeten Schaden haften zu lassen. Eine Solidarhaftung nach § 8 EKHG käme nur in Frage, wenn eine Aufteilung des Schadens nach ausschließlich dem einen oder anderen Schädiger nicht möglich wäre (ZVR 1973/176). Andernfalls käme es nämlich zu dem grotesken Ergebnis, daß die erst- und zweitbeklagten Parteien, obwohl das Verhalten der Erstbeklagten nur für einen geringen Anteil am Gesamtschaden ursächlich gewesen sei, für den Gesamtschaden von S 78.100 zu haften hätten, während die Haftung der dritt- und viertbeklagten Parteien mangels Kausalität für den ersten Schaden von S 10.500 auf S 67.600 beschränkt bliebe.Der restliche Schaden sei auf den Anstoß des Fahrzeuges der drittbeklagten Partei auf jenes der Erstbeklagten zurückzuführen, wobei zu berücksichtigen sei, daß das Fahrzeug des Klägers zu diesem Zeitpunkt nur mehr einen Zeitwert von S 70.000 gehabt habe. Durch den Anstoß des Fahrzeuges der Erstbeklagten sei der Drittbeklagten der Bremsweg verkürzt worden, es wäre jedoch auch ohne diese Bremswegverkürzung zu einer Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers gekommen, wobei der Schaden jedoch um 10 bis 15 % geringer gewesen wäre und kein wirtschaftlicher Totalschaden mehr vorgelegen wäre. Es sei daher auch zumindest im Ausmaß von 10 bis 15 % das Fahrverhalten der Erstbeklagten mitursächlich für den Restschaden, woraus folge, daß die erst- und zweitbeklagten Parteien im Umfang von weiteren rund S 7.500 auch für den tatsächlich erst durch den Anstoß des Fahrzeuges der drittbeklagten Partei entstandenen Schaden hafteten und zwar solidarisch mit den dritt- und viertbeklagten Parteien. Es ließen sich die Schadensanteile der Schädiger konkret berechnen, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, die erst- und zweitbeklagten Parteien zur Gänze solidarisch mit den dritt- und viertbeklagten Parteien auch für den weit überwiegend durch die Drittbeklagte verschuldeten Schaden haften zu lassen. Eine Solidarhaftung nach Paragraph 8, EKHG käme nur in Frage, wenn eine Aufteilung des Schadens nach ausschließlich dem einen oder anderen Schädiger nicht möglich wäre (ZVR 1973/176). Andernfalls käme es nämlich zu dem grotesken Ergebnis, daß die erst- und zweitbeklagten Parteien, obwohl das Verhalten der Erstbeklagten nur für einen geringen Anteil am Gesamtschaden ursächlich gewesen sei, für den Gesamtschaden von S 78.100 zu haften hätten, während die Haftung der dritt- und viertbeklagten Parteien mangels Kausalität für den ersten Schaden von S 10.500 auf S 67.600 beschränkt bliebe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine neuere oberstgerichtliche Rechtsprechung zu § 8 Abs 2 EKHG bzw zur Frage vorliege, wie mehrere Kraftfahrzeuge bzw deren Lenker, Halter und Versicherungen einem Dritten gegenüber hafteten, wenn sich die Anteile der einzelnen Beteiligten am Gesamtschaden errechnen ließen. Dieser Rechtsfrage komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, zumal nicht übersehen werden dürfe, daß in all den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug durch mehrere andere Kraftfahrzeuge beschädigt werde, die Frage der Schadenszuordnung meist erst im Verfahren zu klären sein werde und das gesamte Kostenrisiko demnach der Kläger, den kein Verschulden am Unfall treffe, zu tragen habe.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine neuere oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 8, Absatz 2, EKHG bzw zur Frage vorliege, wie mehrere Kraftfahrzeuge bzw deren Lenker, Halter und Versicherungen einem Dritten gegenüber hafteten, wenn sich die Anteile der einzelnen Beteiligten am Gesamtschaden errechnen ließen. Dieser Rechtsfrage komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, zumal nicht übersehen werden dürfe, daß in all den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug durch mehrere andere Kraftfahrzeuge beschädigt werde, die Frage der Schadenszuordnung meist erst im Verfahren zu klären sein werde und das gesamte Kostenrisiko demnach der Kläger, den kein Verschulden am Unfall treffe, zu tragen habe.
Gegen dieses Urteil, insoweit es nicht von der solidarischen Haftung aller vier beklagten Parteien ausgeht, richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß alle vier beklagten Parteien zur Zahlung von S 78.100 sA zur ungeteilten Hand verurteilt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die erst- und zweitbeklagten Parteien sowie die dritt- und viertbeklagten Parteien haben Revisionsbeantwortungen erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, aus § 8 Abs 2 EKHG ergebe sich eine solidarische Haftung sämtlicher Beklagter; daraus folge, daß auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes verfehlt sei. Die Entscheidung der zweiten Instanz sei gänzlich unbillig, wenn man die sich daraus ergebenden Kostenfolgen betrachte. Es gehe nicht an, das Risiko der Durchsetzbarkeit der Schadenersatzansprüche und der sich daraus ergebenden Kostenfolgen dem Geschädigten, den kein Verschulden am Verkehrsunfall treffe, aufzubürden. Wenn man schon eine solidarische Haftung verneine, müßten die beklagten Parteien für die gesamten Prozeßkosten des Klägers anteilsmäßig haften. Jede der beklagten Parteien habe durch die ungerechtfertigte Zahlungsablehnung die Kosten des Klägers verursacht.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, aus Paragraph 8, Absatz 2, EKHG ergebe sich eine solidarische Haftung sämtlicher Beklagter; daraus folge, daß auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes verfehlt sei. Die Entscheidung der zweiten Instanz sei gänzlich unbillig, wenn man die sich daraus ergebenden Kostenfolgen betrachte. Es gehe nicht an, das Risiko der Durchsetzbarkeit der Schadenersatzansprüche und der sich daraus ergebenden Kostenfolgen dem Geschädigten, den kein Verschulden am Verkehrsunfall treffe, aufzubürden. Wenn man schon eine solidarische Haftung verneine, müßten die beklagten Parteien für die gesamten Prozeßkosten des Klägers anteilsmäßig haften. Jede der beklagten Parteien habe durch die ungerechtfertigte Zahlungsablehnung die Kosten des Klägers verursacht.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend:
Gemäß § 8 Abs 1 EKHG kann der Geschädigte, wenn der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Sind in diesem Fall mehrere Beteiligte verschiedener Kraftfahrzeuge nebeneinander ersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand (Abs 2).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EKHG kann der Geschädigte, wenn der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Sind in diesem Fall mehrere Beteiligte verschiedener Kraftfahrzeuge nebeneinander ersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand (Absatz 2,).
Richtig ist, daß der Kläger nicht zum Kreis der Beteiligten im Sinne des § 8 EKHG zählt, weil er unstrittig nicht aus dem Verkehrsunfall ersatzpflichtig werden kann; vielmehr sind die Erst- und die Drittbeklagte Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung (s hiezu Schauer in Schwimann**2, ABGB Rz 3 zu § 8 EKHG; Apathy, KommzEKHG, Rz 2 zu § 8).Richtig ist, daß der Kläger nicht zum Kreis der Beteiligten im Sinne des Paragraph 8, EKHG zählt, weil er unstrittig nicht aus dem Verkehrsunfall ersatzpflichtig werden kann; vielmehr sind die Erst- und die Drittbeklagte Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung (s hiezu Schauer in Schwimann**2, ABGB Rz 3 zu Paragraph 8, EKHG; Apathy, KommzEKHG, Rz 2 zu Paragraph 8,).
Die Annahme einer Solidarhaftung nach § 8 Abs 2 EKHG setzt voraus, daß die Voraussetzungen des Abs 1 dieser Bestimmung gegeben sind, daß also nicht die Haftung nach den für den einzelnen Schädiger geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist aber die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen. Es kann daher die Solidarhaftung der Beklagten nicht aus § 8 Abs 2 EKHG abgeleitet werden. Es gibt keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten füreinander und besteht eine Haftung für fremdes Verhalten nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist (Schauer, aaO, Rz 5 zu § 8 EKHG). Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 545).Die Annahme einer Solidarhaftung nach Paragraph 8, Absatz 2, EKHG setzt voraus, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Bestimmung gegeben sind, daß also nicht die Haftung nach den für den einzelnen Schädiger geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Gemäß Paragraph 1302, Satz 1 ABGB ist aber die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen. Es kann daher die Solidarhaftung der Beklagten nicht aus Paragraph 8, Absatz 2, EKHG abgeleitet werden. Es gibt keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten füreinander und besteht eine Haftung für fremdes Verhalten nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist (Schauer, aaO, Rz 5 zu Paragraph 8, EKHG). Die Anordnung der Solidarhaftung des Paragraph 8, Absatz 2, EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen (Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch II 545).
Daß dies kostenmäßig für den Geschädigten ein Risiko bedeuten kann, ist evident, kann aber nicht dazu führen, daß, soweit nichts anderes angeordnet ist, eine Haftung für fremdes Verhalten bestünde. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes kann aber gemäß § 519 Abs 1 ZPO nicht weiter angefochten werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 519).Daß dies kostenmäßig für den Geschädigten ein Risiko bedeuten kann, ist evident, kann aber nicht dazu führen, daß, soweit nichts anderes angeordnet ist, eine Haftung für fremdes Verhalten bestünde. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes kann aber gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht weiter angefochten werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 519,).
Daraus folgt, daß der Revision des Klägers nicht Folge zu geben war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei allerdings der Revisionsstreitwert hinsichtlich der dritt- und viertbeklagten Parteien nur S 10.500 beträgt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, wobei allerdings der Revisionsstreitwert hinsichtlich der dritt- und viertbeklagten Parteien nur S 10.500 beträgt.
Anmerkung
E54371 02A01739European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00173.99A.0624.000Dokumentnummer
JJT_19990624_OGH0002_0020OB00173_99A0000_000