RS OGH 1999/6/24 2Ob173/99a, 2Ob58/07d

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Norm

ABGB §1302 Satz1 A
EKHG §8 Abs2

Rechtssatz

Aus § 8 Abs 2 EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112189

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0020OB00173_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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