Norm
ABGB §1302 Satz1 ARechtssatz
Aus § 8 Abs 2 EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112189Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0020OB00173_99A0000_001