Norm
StGB §95 Abs2Rechtssatz
Bei Prüfung ins Gewicht fallender Interessen ist nicht auf die Rechtsgüter des Hilfeleistungspflichtigen allein abzustellen, sondern auch auf sonstige Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines rechtsmäßigen Verhaltens bei einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen maßgeblich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093574Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_009