Norm: StGB §8StGB §9
Rechtssatz: Der Täter kann unter Umständen vom Strafgesetz verpönte Handlung oder Unterlassung setzen, die an sich auch rechtswidrig ist, ohne daß er das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hätte. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn er - wenngleich irrigerweise - der Überzeugung ist, er sei durch eine nicht dem Strafrecht angehörende
Norm: berechtigt gewesen, das Tatbild einer strafbaren Handlung zu verwirklichen. In einem ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 EStGB §8StGB §9
Rechtssatz: Ein Irrtum eines Beamten über Inhalt und Umfang seiner amtlichen Obliegenheiten ist kein Rechtsirrtum, sondern ein Tatirrtum. Entscheidungstexte 4 Os 460/23 Entscheidungstext OGH 26.11.1923 4 Os 460/23 Veröff: SSt 3/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0088956... mehr lesen...