Norm
StGB §8Rechtssatz
Der Täter kann unter Umständen vom Strafgesetz verpönte Handlung oder Unterlassung setzen, die an sich auch rechtswidrig ist, ohne daß er das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hätte. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn er - wenngleich irrigerweise - der Überzeugung ist, er sei durch eine nicht dem Strafrecht angehörende Norm berechtigt gewesen, das Tatbild einer strafbaren Handlung zu verwirklichen. In einem solchen Falle liegt ein dem Tatirrtum gleichzuhaltender Rechtsirrtum über eine nicht dem Strafrecht angehörende Norm und damit ein Schuldausschließungsgrund vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl jedoch nunmehr die Neuregelung des Rechtsirrtums durch § 9 StGB. Nach neuerer Auffassung schließt mangelndes Bewußtsein der Rechtswidrigkeit die Schuld aus (Schuldtheorie).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0089299Dokumentnummer
JJR_19550117_OGH0002_0050OS01426_5400000_001