Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem im
Spruch: bezeichneten Beschluß (vom 1. Juni 1981) wurde die bedingte Nachsicht der über Franz A mit dem (am 15. März 1978 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. November 1977, GZ 24 Vr 856/77-12, verhängten Geldstrafe mit der
Begründung: widerrufen, daß der Genannte inzwischen durch ein weiteres Urteil desselben Gerichtes (vom 29. November 1979, GZ 24 Vr 49/78-17, wegen im Juni und Juli 1977 ... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §56
Rechtssatz: Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden. Entscheidungstexte 9 Os 5/80 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. März 1975, GZ 1 e E Vr 1800/75-25, wurde der am 6. April 1949 geborene Friedrich A wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Außerdem wurde Friedrich A beschlußmäßig (S 122 dA) die Weisung erteilt, bis 1. April 1976 den Nachweis der Schadensgutmachu... mehr lesen...
Gründe: I./ Aus den Akten 11 b Ns 416/78 (früher 6 Ns 484/74) des Kreisgerichtes Steyr, 15 Vr 864/73 und 26 Vr 4106/77 des Landesgerichtes Innsbruck sowie U 791/73 und U 620/77 des Bezirksgerichtes Rattenberg ergibt sich folgender Sachverhalt: Der am 12. April 1927 geborene Rudolf A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. September 1973, GZ 15 Vr 864/73-20, wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach den § 8, 125 StG und der übertretung gege... mehr lesen...
Norm: StGB §56
Rechtssatz: Kein Widerruf möglich, wenn zwar die den Widerruf begründende Tat in der Probezeit gesetzt, das Strafverfahren darüber bei Ablauf der Probezeit aber noch nicht gerichtsanhängig war. Entscheidungstexte 12 Os 180/78 Entscheidungstext OGH 16.11.1978 12 Os 180/78 12 Os 195/78 Entscheidungstext OGH 11.... mehr lesen...
Norm: StGB §56
Rechtssatz: Die Frist wird durch den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, gewährt; auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es nicht an. Entscheidungstexte 9 Os 37/77 Entscheidungstext OGH 05.04.1977 9 Os 37/77 11 Os 119/79 Entscheidungstext OGH 11.09.1979 11 Os 119/79 Ähn... mehr lesen...
Norm: StGB §1 Abs2StGB §56StGB §323
Rechtssatz: War die 6-Wochenfrist des § 4 Abs 1 BedVG bereits vor dem 01.01.1975 abgelaufen, so hatte das Inkrafttreten des § 56 StGB (6-Monatsfrist) keine nachträgliche Verlängerung der Frist zur Folge (I 1 Abs 2 StGB). Entscheidungstexte 10 Os 123/75 Entscheidungstext OGH 14.10.1975 10 Os 123/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §56
Rechtssatz: Zu einer Änderung eines Beschlusses, womit der Antrag auf Widerruf des bedingten Strafnachlasses abgewiesen wurde, ist das Beschwerdegericht nur innerhalb der im § 4, Absatz 1, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung (nunmehr § 56 StGB) festgesetzten Frist berechtigt. Entscheidungstexte Os 663/26 Entscheidungstext OGH 10.10.1926 Os 663/26 Veröff: SS... mehr lesen...