RS OGH 1977/4/5 9Os37/77 (9Os38/77, 9Os39/77), 11Os119/79, 11Os53/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1977
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Norm

StGB §56

Rechtssatz

Die Frist wird durch den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, gewährt; auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 37/77
    Entscheidungstext OGH 05.04.1977 9 Os 37/77
  • 11 Os 119/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 11 Os 119/79
    Ähnlich
  • 11 Os 53/87
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 11 Os 53/87
    Vgl auch; Beisatz: In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. Hiebei genügt die Beschlußfassung in erster Instanz. Wurde aber in erster Instanz der Widerrufsantrag abgewiesen, so darf in Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde ein Widerruf durch das Beschwerdegericht nur ausgesprochen werden, wenn die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der Frist eine kassatorische Entscheidung gefällt wurde. (T1) EvBl 1987/189 S 693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091768

Dokumentnummer

JJR_19770405_OGH0002_0090OS00037_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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