Norm
StGB §56Rechtssatz
Die Frist wird durch den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, gewährt; auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091768Dokumentnummer
JJR_19770405_OGH0002_0090OS00037_7700000_002