Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.1 LMG begeht - sofern diese Tat nicht nach § 63 Abs.2 Z1 LMG einer strengeren Strafe unterliegt - u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt. Nach § 63 Abs.2 Z1 LMG ist u.a. derjenige vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, von denen er weiß, dass sie entgegen entsprechenden, im Österreichischen Le... mehr lesen...
Rechtssatz: § 370 Abs.4 GewO verkörpert den eher seltenen Fall, dass ein Verwaltungsstraftatbestand als wesentliches Merkmal die Schulform der "Wissentlichkeit" im Sinne des § 5 Abs3 StGB verlangt; kein sicherer Nachweis, nur unsichere Vermutung aus schlichter Schlussfolgerung; jedoch: ein "Wissen-müssen" genügt eben nicht. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 04.08.1993, Zahl, wurde Herr W H als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "T KG" zur Verantwortung gezogen, weil durch dieses Unternehmen am 02.06.1992 in der Niederlassung in Innsbruck Lebensmittel unter der Bezeichnung 1. "inländische Erdbeeren" sowie 2. "italienische Pfirsiche" durch Feilhalten in Kunststoffschalen mit Plastikfolien in den Verkehr gebracht wurden, wobei das Gewicht der feilgehaltenen Erdbeeren mit ca. ... mehr lesen...