§ 370 Abs.4 GewO verkörpert den eher seltenen Fall, dass ein Verwaltungsstraftatbestand als wesentliches Merkmal die Schulform der "Wissentlichkeit" im Sinne des § 5 Abs3 StGB verlangt; kein sicherer Nachweis, nur unsichere Vermutung aus schlichter Schlussfolgerung; jedoch: ein "Wissen-müssen" genügt eben nicht.