TE UVS Tirol 1994/10/12 17/214-6/1993

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Spruch

Der Berufung wird in beiden Punkten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 04.08.1993, Zahl, wurde Herr W H als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "T KG" zur Verantwortung gezogen, weil durch dieses Unternehmen am 02.06.1992 in der Niederlassung in Innsbruck Lebensmittel unter der Bezeichnung

 

1.

"inländische Erdbeeren" sowie

2.

"italienische Pfirsiche"

 

durch Feilhalten in Kunststoffschalen mit Plastikfolien in den Verkehr gebracht wurden, wobei das Gewicht der feilgehaltenen Erdbeeren mit ca. 250 g je Packung angegeben war und jenes der Pfirsiche mit ca. 1 kg je Packung. Sowohl die Erdbeeren als auch die Pfirsiche seien insoferne falsch bezeichnet gewesen, als das tatsächliche Gewicht von mehreren Proben wesentlich geringer war als das auf den Verpackungen angegebene Gewicht. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §74 Abs1 iVm §8 litf und §7 Abs1 litb des Lebensmittelgesetzes, BGBlNr86/75, begangen.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

 

Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe, kosmetische Mittel und Gebrauchsgegenstände der in §6 lita, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich gemäß §74 Abs1 LMG, sofern die Tat nicht nach §63 Abs2 Z1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen mit bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

 

Gemäß §63 Abs2 Z1 LMG ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer entgegen im österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrstoffe oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß, (§5 Abs3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.02.1994, Zahl, wurde die Filialleiterin E B für schuldig befunden, sie habe am 02.06.1992 in der T-Filiale in Innsbruck inländische Erdbeeren, bei denen um 18 % zuwenig eingewogen wurde und italienische Pfirsiche, bei denen 53 % zuwenig eingewogen wurde, in Verkehr gebracht und damit eine nicht näher feststellbare Anzahl von Kunden mit dem Vorsatz, sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zum Verkauf derselben verleitet, wodurch diese um einen nicht näher feststellbaren, im Zweifel unter S 25.000,-- liegenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden. Dadurch habe sie das Vergehen nach §63 Abs2 Z1 LMG sowie des Betruges nach §146 StGB begangen.

 

Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist somit hinsichtlich beider Straftatbestände nicht gegeben. Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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