Gründe: Im Verfahren AZ 36 Hv 115/05i des Landesgerichts Salzburg wurden Yetka A***** mit Strafantrag vom 20. Juni 2005 (ON 3) das Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last gelegt. Am 28. November 2005 beantragte der Beschuldigte unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses (Formular ZPForm 1) Verfahrenshilfe (ON 8a), die ihm auch bewilligt wurde (ON 11). Im Verfahren AZ 36 Hv 115/05i des Lande... mehr lesen...
Norm: StGB §146 EStGB §292a
Rechtssatz: Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren ist nicht als Betrug zu beurteilen. Denn die diesbezüglichen Vermögensinteressen des Bundes stehen im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und sind diesem gleichzuhalten. Der staatliche Strafanspruch ist aber für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich ges... mehr lesen...
Norm: StGB §292aStGB §293 Abs2
Rechtssatz: Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren ist nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zu subsumieren. Entscheidungstexte 12 Os 24/08h Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 24/08h ... mehr lesen...
Norm: StGB §292a
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 292a StGB werden von dieser Strafbestimmung nur solche Vermögensverzeichnisse erfasst, die im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens oder vor einem Vollstreckungsorgan abgegeben werden. Ein solches Vermögensverzeichnis soll dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten oder des Gemeinschuldners verschaffen. Das unrichtige Ausfüllen eines Vermö... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche der Mitangeklagten Hannelore K***** und Wilhelm K***** sowie einen Privatbeteiligtenzuspruch und einen Probezeitverlängerungsbeschluss betreffend den Angeklagten Wilhelm K***** enthält, wurde Andrea F***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 1 StGB (Punkt II des Urteilssatzes) sowie des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Vergehen (I) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und (II) des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292a StGB schuldig erkannt. Mit dem (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Vergehen (römisch eins) des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB un... mehr lesen...
Norm: StGB §292a
Rechtssatz: Die Benennung eines Dienstgebers und die Behauptung eines tatsächlich nicht gegebenen Bezuges aus einem mit diesem nicht bestehenden Dienstverhältnis können für sich allein mangels Vorliegens eines Vermögenswertes beziehungsweise Bezugsrechtes aus diesem Dienstverhältnis nicht zu einer Gefährdung von Gläubigern führen, fallbezogen kann letztere jedoch durch ein dadurch bewirktes Verdecken anderer Zugriffsmöglichkeit... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB §288 Abs2StGB §292a
Rechtssatz: In Ansehung nach dem Inkrafttreten der EONov 1991 (01.03.1992) abzuurteilender falscher Offenbarungseide ist kein Günstigkeitsvergleich zwischen § 288 Abs 2 und § 292 a StGB anzustellen. Durch die Gesetzesänderung wurde nicht der Meineid als solcher einem günstigeren Strafgesetz unterstellt, sondern der Offenbarungseid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb das Verbrechen nach § 288 Abs 2... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §292a
Rechtssatz: Gegenüber dem Verbrechen der betrügerischen Krida ist das Vergehen des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292 a StGB (materiell) subsidiär. Entscheidungstexte 13 Os 90/94 Entscheidungstext OGH 14.09.1994 13 Os 90/94 11 Os 145/03 Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 145/03 Vgl auch ... mehr lesen...