RS OGH 1995/10/3 14Os103/95

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Norm

StGB §61
StGB §288 Abs2
StGB §292a

Rechtssatz

In Ansehung nach dem Inkrafttreten der EONov 1991 (01.03.1992) abzuurteilender falscher Offenbarungseide ist kein Günstigkeitsvergleich zwischen § 288 Abs 2 und § 292 a StGB anzustellen. Durch die Gesetzesänderung wurde nicht der Meineid als solcher einem günstigeren Strafgesetz unterstellt, sondern der Offenbarungseid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb das Verbrechen nach § 288 Abs 2 StGB durch einen falschen Offenbarungseid seither eben nicht mehr begangen werden kann. An der Strafbarkeit des falschen Schwörens anderer, in den Gesetzen weiterhin vorgesehener Eide hat sich nichts geändert. Es liegt insoweit kein Fall zeitlich aufeinanderfolgender, die selbe Tat pönalisierender Strafgesetze vor, der zu einem Günstigkeitsvergleich Anlaß böte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091836

Dokumentnummer

JJR_19951003_OGH0002_0140OS00103_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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