Norm
StGB §286 Abs2 Z1Rechtssatz
Ob ein Täter die begonnene Ausführung einer Straftat eines anderen leicht verhindern konnte, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden dieses Täters, sondern lediglich darnach, ob ihm objektiv die leichte Möglichkeit zur Verhinderung der Straftat gegeben war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095765Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014