RS OGH 1976/1/20 12Os133/75, 12Os186/85, 12Os20/91 (12Os21/91, 12Os8/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1976
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Norm

StGB §286 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ob ein Täter die begonnene Ausführung einer Straftat eines anderen leicht verhindern konnte, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden dieses Täters, sondern lediglich darnach, ob ihm objektiv die leichte Möglichkeit zur Verhinderung der Straftat gegeben war.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 133/75
    Entscheidungstext OGH 20.01.1976 12 Os 133/75
    Veröff: SSt 47/4 = EvBl 1976/252 S 552
  • 12 Os 186/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 12 Os 186/85
  • 12 Os 20/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 12 Os 20/91
    Beisatz: Letzteres ist der Fall, wenn schon eine bloße Warnung des zunächst vor einem unmittelbaren Zugriff sicheren Opfers die (Raubtat) Tat zumindest für eine bestimmte Zeitspanne verhindert hätte. (T1)
  • 12 Os 8/14i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 12 Os 8/14i
    Auch; Beisatz: Ob jemand die begonnene oder unmittelbar bevorstehende Ausführung einer Straftat eines anderen leicht verhindern konnte, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden dieses Täters, sondern lediglich danach, ob ihm dies aus der Sicht eines mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen Menschen in seiner Situation objektiv leicht möglich gewesen wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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