Norm
StGB §286 Abs2 Z1Rechtssatz
Maßgebender Gesichtspunkt für die Straflosigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens; als auf den allgemeinen Schuldmaßstab des maßgerechten Menschen (§ 10 Abs 1 StGB) bezogener Entschuldigungsgrund setzt § 286 Abs 2 Z 1 StGB wesensmäßig eine Fallkonstellation voraus, in welcher auch ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch in der Situation des Täters nicht anders hätte handeln können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095762Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0120OS00186_8500000_001