Norm
StGB §232Rechtssatz
1.) Geld ist nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erweckt und im gewöhnlichen Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag, wobei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.
2.) Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen und die im Normalfall auch einem Laien sofort auffallen würde, kann Objekt eines Geldfälschungsdelikts sein, wenn sie im gewöhnlichen Geldverkehr wenigstens zur Täuschung eines Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten geeignet ist.
3.) Von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld absolut ungeeigneten) Fälschung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022