RS OGH 1984/12/4 9Os150/84, 14Os62/04, 13Os134/10w, 14Os117/13g, 14Os132/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1984
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Norm

StGB §232
StGB §233

Rechtssatz

1.) Geld ist nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erweckt und im gewöhnlichen Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag, wobei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.

2.) Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen und die im Normalfall auch einem Laien sofort auffallen würde, kann Objekt eines Geldfälschungsdelikts sein, wenn sie im gewöhnlichen Geldverkehr wenigstens zur Täuschung eines Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten geeignet ist.

3.) Von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld absolut ungeeigneten) Fälschung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 150/84
    Entscheidungstext OGH 04.12.1984 9 Os 150/84
    Veröff: JBl 1986,195 (zustimmend Kienapfel) = EvBl 1985/107 S 529 = RZ 1985/61 S 165
  • 14 Os 62/04
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 62/04
    Auch; nur: Von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld absolut ungeeigneten) Fälschung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden. (T1)
  • 13 Os 134/10w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2011 13 Os 134/10w
    Auch
  • 14 Os 117/13g
    Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 117/13g
    Vgl; Beisatz: Hier: Die echten Geldscheinen entsprechende Farbe und Größe der Fälschungen, das verwendete Papier und zahlreiche mitreproduzierte Sicherheitsmerkmale erweckten ungeachtet von im konkreten Fall bloß unauffälligen, teils auch bloß einseitigen Aufdrucken wie „Poker Money“, „Not for use“ oder „Facsimile“ zumindest auf den ersten Blick den Eindruck echter Geldscheine. (T2)
  • 14 Os 132/21z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 14 Os 132/21z
    Vgl; Beisatz: Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, betrifft eine Rechtsfrage (so schon 13 Os 134/10w). Nicht diese selbst, sondern die für die Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen konkreten Umstände des Einzelfalles sind daher Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095642

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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