RS OGH 1986/4/8 11Os206/85

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Norm

StGB §233

Rechtssatz

Das Tatbild des sogenannten Münzbetruges nach § 233 StGB erfaßt im Gegensatz zu § 232 Abs 2 StGB die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann. § 233 Abs 1 Z 1 StGB stellt nicht auf ein erstmaliges "In-Verkehr-Setzen" als Geld ab, sondern auch auf jede spätere Weitergabe, durch die das Falschgeld (unmittelbar oder mittelbar) als Geld in Umlauf gehalten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095672

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0110OS00206_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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