Norm
StGB §233Rechtssatz
Das Tatbild des sogenannten Münzbetruges nach § 233 StGB erfaßt im Gegensatz zu § 232 Abs 2 StGB die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann. § 233 Abs 1 Z 1 StGB stellt nicht auf ein erstmaliges "In-Verkehr-Setzen" als Geld ab, sondern auch auf jede spätere Weitergabe, durch die das Falschgeld (unmittelbar oder mittelbar) als Geld in Umlauf gehalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095672Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0110OS00206_8500000_003