Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann von der Staatsanwaltschaft sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden. Einen nachteiligen Einfluss verlangt § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO im Gegensatz zu anderen Bestimmungen (vgl § 281 Abs 3 StPO) nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131853Im RIS seit
01.02.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018