TE OGH 1985/7/30 10Os78/85

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Veröffentlicht am 30.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97/1950 über die teilweise als Berufung bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 21.Mai 1985, GZ. 3 b Vr 873/84-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Engelhardt zu Recht erkannt:

Spruch

Die teils auch als Berufung bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagten Franz A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in der Zeit vom 19. Dezember 1983 bis 3.September 1984 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige - im Spruch des erstgerichtlichen Urteils im einzelnen angeführte - Videokassetten zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hielt, anderen anbot und zum Teil überließ. Gemäß § 3 Abs. 1 PornG. wurden diese Videokassetten für verfallen erklärt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er in Ansehung des Schuldspruches auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5, in Ansehung des Ausspruches über den Verfall (irrig als Berufung bezeichnet) der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. stützt. Mit Beziehung auf den ersterwähnten Nichtigkeitsgrund bezeichnet der Angeklagte die Urteilsfeststellung als unzureichend begründet, wonach er die Videokassetten in Kenntnis ihres (unzüchtigen) Inhalts zur gewinnbringenden Verbreitung vorrätig hielt; sie stehe im Widerspruch zu seiner Verantwortung, daß er 'bei stichprobenartiger Durchsicht der Filme nie unzüchtige (lesbische) Szenen gesehen habe'.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte aber sein ausdrückliches Zugeständnis am Ende seiner Verantwortung, daß er zwar 'Lesbenszenen', aber 'keine ausschließlich lesbischen Filme gesehen habe', und er der Meinung gewesen sei, 'nur ein ganzer Lesbenfilm sei verboten, nicht aber Lesbenszenen, die nur eine Minute dauern' (S. 84). Solcherart bringt er daher den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er sich über sein vom Erstgericht verwertetes (S. 94, 95, jeweils oben) Zugeständnis von Tatsachen hinwegsetzt und somit von verfahrensfremden Prämissen ausgehend dem Urteil Begründungsmängel vorwirft.

Es versagt aber auch die - irrig als Berufung bezeichnete, inhaltlich Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. behauptende - Rechtsrüge des Angeklagten, mit der er den vom Erstgericht auf die zwingende Bestimmung des § 3 Abs. 1 PornG. gestützten Ausspruch des Verfalles der inkriminierten Videokassetten bekämpft und die (vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnte) Ansicht vertritt, es hätte im Wege einer (aus wirtschaftlichen und rechtlichen Überlegungen gebotenen) Analogie auf Einziehung der Kassetten gemäß dem § 33 Abs. 1 MedienG. mit der Maßgabe (§ 33 Abs. 4 MedienG.) erkannt werden können (und sollen), daß ihm - antragsgemäß - aufgetragen werde, innerhalb einer angemessenen Frist die (die strafbaren Handlungen begründenden) Bandaufzeichnungen zu löschen, womit dem Erstgericht zum Vorwurf gemacht wird, rechtsirrig von einer zwingenden Verfallsbestimmung Gebrauch gemacht zu haben anstatt von einer Einziehung - unter Erteilung einer Auflage - abzusehen.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß mit Rücksicht auf den insoweit klaren Wortlaut der durch das MedienG. BGBl. 1981/314 nicht geänderten §§ 1 Abs. 3 und 3 Abs. 1 PornG. kein Fall einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten und mithin regelwidrigen (Gesetzes-)Lücke vorliegt. Das Erstgericht weist mit Beziehung auf Hartmann/Rieder, MedienG. 126, zutreffend darauf hin, daß die durch das Inkrafttreten des Mediengesetzes erforderlich gewordenen Umdeutung der Verweisung im § 1 Abs. 3 PornG. (auf das PresseG.) nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches der interpretierten Gesetzesbestimmung auf andere, nicht als Druckwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG.) anzusehende Medienwerke, wie z.B. Videokassetten führen darf (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anmerkungen zu § 1 PornG. S. 745 sowie Rechtsprechung zu § 1 PornG. Nr. 103, 104; sowie Anmerkungen zu § 3 PornG. S. 770). Der Ausspruch des Verfalles der inkriminierten Videokassetten gemäß § 3 Abs. 1 PornG. erfolgte daher zu Recht. Demgemäß bleibt aber für ein Absehen von der Einziehung der Kassetten unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des Inhaltes im Sinn des § 33 Abs. 4 MedienG. kein Raum. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E06326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00078.85.0730.000

Dokumentnummer

JJT_19850730_OGH0002_0100OS00078_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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