Norm: RStGB §211RStGB §212
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, welches StG strenger oder milder ist, kann auf die Fortentwicklung des deutschen Strafrechtes in Beziehung auf die §§ 211, 212 RStGB nach dem Jahre 1945 nicht Bedacht genommen werden, sondern es ist nur das zur Tatzeit in Geltung gestandene StG mit dem gegenwärtig in Österreich geltenden StG zu vergleichen. Entscheidungstexte 10... mehr lesen...
Norm: RStGB §211
Rechtssatz: Nach dem § 211 RStGB zu beurteilende Tathandlungen unterliegen keiner Verjährung. Entscheidungstexte 10 Os 120/72 Entscheidungstext OGH 15.06.1973 10 Os 120/72 Veröff: EvBl 1973/309 S 638 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072376 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Norm: RStGB §67 Abs1RStGB §211RStGB §212StGB §1StGB §57StGB §61
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits tatsächlich eingetreten war, der Täter aber bereits unter dem früheren Recht einen Anspruch auf Straflosigkeit erworb... mehr lesen...
Norm: RStGB §211 ffG 31.07.1945. StGBl Nr 105 (Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes) §1
Rechtssatz: Zur Zeit der Aufhebung der §§ 134 - 138 StG standen nur die Bestimmungen der §§ 211 und 212 RStGB in Kraft. Diese Bestimmung des RStGB sind milder als die der §§ 134 - 138 StG. Entscheidungstexte 5 Os 529/53 Entscheidungstext OGH 03.07.1953 5 Os 529/53 Gegenteilig;... mehr lesen...
Norm: RStGB §211RStGB §212
Rechtssatz: Zur Abgrenzung: Meuchelmord im Sinne des § 135 Z 1 StG - heimtückische Tatverübung im Sinne des § 211 RStGB vorsätzliche Tötung nach § 212 RStGB. Entscheidungstexte 5 Os 767/55 Entscheidungstext OGH 30.09.1955 5 Os 767/55 Veröff: JBl 1955,629 = EvBl 1955/420 S 680 European Case Law Identifier ... mehr lesen...