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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Gewerbeinhaber) hat die Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den §§ 159 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Z. 1, Abs. 5 Z. 3 und 4 StGB begangen. Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten sind alle auf ihn Bezug nehmenden relevanten Fakten heranzuziehen (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, auf S. 740 referierte hg. Judikatur). Grundsätzlich trifft es daher zu, dass auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor Begehung der gegenständlichen Straftaten in die Prognose einzubeziehen ist. Dieser Umstand wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weil umgekehrt auch zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine langjährige Unbescholtenheit über einen Zeitraum von vier Jahren ein grob fahrlässiges Verhalten gesetzt hat, das bei Gläubigern einen Schaden von zumindest einer Million Euro verursacht hat. Soweit der Beschwerdeführer für eine positive Beurteilung seiner Persönlichkeit sein Verhalten im Konkursverfahren (das er "durchzubringen" versucht habe) ins Treffen führt, so legt er nicht konkret dar, worin sein diesbezüglich positives Verhalten zu erblicken sei. Selbst wenn mit dem Beschwerdevorbringen gemeint sein sollte, der Beschwerdeführer habe den gerichtlichen Ausgleich herbeiführen und diesen erfüllen können, so wäre für ihn angesichts seines (im Erkenntnis näher dargestellten) Fehlverhaltens und des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbildes nichts zu gewinnen (vgl. dazu die in Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, auf S. 742 referierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040177.X01Im RIS seit
16.10.2007