Norm: StGB §155
Rechtssatz: Die Deliktsqualifikation, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von 3.000 Euro (vgl § 126 Abs 1 Z 7 StGB) übersteigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §155
Rechtssatz: Bei Mietwucher ist ein auffallendes Mißverhältnis (zwischen eingeräumten Mietrecht und Mietzins) gegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden. Veröff: NStZ 1982,287 Schlagworte *D* Europea... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Mai 1916 geborene Pensionist und Wirtschaftsjurist Dr. Alois A des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil er am 27.Mai 1977 in Steyr mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Elfriede B und Ernst C durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, Rechte an einer zu gründenden Gesellschaft zum Betrieb des Schloßparkcafes in Steyr erworben zu h... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Walter A im zweiten Rechtsgang abermals des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB. schuldig erkannt. Darnach liegt ihm nunmehr zur Last, zwischen dem 11. Februar 1969 und dem Jänner 1971 in Baden als Assistenzarzt des dortigen Krankenhauses mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt fünf Fällen Patiente... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. März 1954 geborene Schweißer Günther A des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB., des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB. und des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen lernte der Angeklagte Anfang September 1977 in Rankweil die zu dieser Zeit beschäftigungslose 17-jährige Helga B kennen, welche bereits im Sommer desselben Jahres für einen... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B4StGB §154StGB §155
Rechtssatz: Die Zustimmung zur Ausbeutung ist rechtlich bedeutungslos bei §§ 154, 155, 216, 217 StGB. Entscheidungstexte 9 Os 89/79 Entscheidungstext OGH 09.10.1979 9 Os 89/79 Veröff: EvBl 1980/108 S 327 = ZfRV 1981,55 = SSt 50/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979... mehr lesen...
Norm: StGB §154StGB §155
Rechtssatz: Ausbeutung ist rücksichtslose Ausnützung. Entscheidungstexte 9 Os 185/76 Entscheidungstext OGH 15.02.1977 9 Os 185/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094571 Dokumentnummer JJR_19770215_OGH0002_0090OS00185_7600000_002 mehr lesen...
Norm: StGB §146 DStGB §155
Rechtssatz: Die in subjektiver Richtung geforderte Bereicherungstendenz, die auf eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Täters (oder eines Dritten) abzielt, stellt das Korrelat zur Schadenszufügung dar. Die erstrebte Bereicherung muß also die Kehrseite des Schadens sein, den der Täter zufügt, wenngleich sie nicht unbedingt gleichen Geldwert aufweisen muß ("Stoffgleichheit" zwischen Schaden und Nutzen). ... mehr lesen...