RS OGH 2014/9/25 12Os87/14g

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Norm

StGB §155

Rechtssatz

Die Deliktsqualifikation, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von 3.000 Euro (vgl § 126 Abs 1 Z 7 StGB) übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 87/14g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 87/14g
    Beisatz: Hier: privates Firmenregister (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129650

Im RIS seit

16.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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