Norm
StGB §146 DRechtssatz
Die in subjektiver Richtung geforderte Bereicherungstendenz, die auf eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Täters (oder eines Dritten) abzielt, stellt das Korrelat zur Schadenszufügung dar. Die erstrebte Bereicherung muß also die Kehrseite des Schadens sein, den der Täter zufügt, wenngleich sie nicht unbedingt gleichen Geldwert aufweisen muß ("Stoffgleichheit" zwischen Schaden und Nutzen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014