Norm
StGB §155Rechtssatz
Bei Mietwucher ist ein auffallendes Mißverhältnis (zwischen eingeräumten Mietrecht und Mietzins) gegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden.
Veröff: NStZ 1982,287
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1981:RS0103909Dokumentnummer
JJR_19811208_AUSL000_001STR00416_8100000_001