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24/01 StrafgesetzbuchNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte auf einen ordinären, empörenden und jeglichen Anstand vermissen lassenden - von ihm nicht provozierten - Zuruf mit relativ harmlosen Worten reagiert hat, dann kann ihm nicht der Vorwurf einer den Tatbestand des Art 9 Abs 1 Z 1 EGVG verwirklichenden Beteiligung an einer wörtlichen Auseinandersetzung vorgeworfen werden. Die Rechtsordnung (zB § 115 Abs 3 StGB) billigt nämlich demjenigen, der von einem anderen in unzumutbarer Weise (verbal) attakiert wird, eine entsprechende Reaktion zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100049.X02Im RIS seit
20.11.2000