TE UVS Wien 2005/06/01 06/42/4312/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung der Frau Ingrid E, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk, vom 20.4.2005, MBA 13/14-S/12676/04, wegen Übertretung des § 56 VStG iVm § 1 Z 1 Wiener EhrenKrG, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben am 3.10.2004 in Wien, R-straße, entgegen dem § 1 Z 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 35/1987 idgF in Verbindung mit § 56 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer vorsätzlich einen anderen eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitte verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, insofern Herrn Dr. Hans Peter B vorsätzlich eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, als Sie ihm schrieben, Sie hielten es ?für selbstverständlich, dass als Qualifikation für die Tätigkeit der Ethikkommission eine unzweifelhafte ethische Haltung Voraussetzung ist' und Sie ihm in Erinnerung rufen wollten, dass Ihnen ?drei Konfliktfälle, wo Beschwerden gegen (ihn) erhoben wurden, noch deutlich in Erinnerung' seien.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 56 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF iVm § 1 Z 1

Wr. EhrenKrG, LGBl. Nr. 35/1987 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 105,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 35/1987 idF LGBl. Nr. 28/2001"

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Berufungswerberin im Wesentlichen vorbringt, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wird ausgeführt, dass das von der Berufungswerberin unterfertigte Schreiben nicht ausgesagt habe, dass Herr Dr. B eine ?zweifelhafte ethische Haltung" habe, sondern bloß zum Ausdruck gebracht habe, dass eine ?unzweifelhafte ethische Haltung als Qualifikation für die Tätigkeit in der Ethikkommission Voraussetzung sei". Die in der inkriminierte Formulierung liegende Wertung sei nicht unsubstantiierte Kritik. Das Schreiben der Schlichtungsstelle vom 3.10.2004 habe ausdrücklich drei Beschwerden von Patienten des Herrn Dr. B erwähnt, die an die Schlichtungsstelle herangetragen worden seien. Einer weiteren Sustantiierung habe es nicht bedurft, da der Brief ausschließlich für Herrn Dr. B bestimmt war und die Berufungswerberin davon habe ausgehen können, dass nur dieser ihn zu Gesicht bekommen würde. Dafür, dass das Schreiben nun bereits einer großen Zahl von Personen bekannt geworden sei, habe erst Herr Dr. B mit der Einleitung dieses Verfahrens gesorgt. Weiters führt die Berufungswerberin aus, dass bei einem Werturteil, das nicht unsubstantiiert geäußert worden sei, sondern sich auf ein Tatsachensubstrat stützt, der Wahrheitsbeweis hinsichtlich der Faktengrundlage denkbar und auch möglich sei. Nur das darauf gegründete Werturteil sei dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich, freilich aber auch nicht tatbildmäßig im Sinne des § 111 StGB. Die Berufungswerberin habe das ihrer kritischen Haltung gegenüber Herrn Dr. B zugrundeliegende Tatsachensubstrat mit der Erwähnung der an sie herangetragenen Beschwerdefälle und ihrer Einschätzung des Fehlens der ausreichenden Reflexionsbereitschaft des Herrn Dr. B offengelegt und dafür ihre eigene Einvernahme und jene zweier Zeuginnen beantragt. Angesicht dieses Tatsachensubstrates könne keine Rede davon sein, dass die inkriminierte Äußerung der Berufungswerberin einen ?Wertungsexzess" oder eine ?substanzlose überzogene Kritik" darstellen solle.

Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass Herr Dr. Hans Peter B mit Schriftsatz vom 11.11.2004 an den Magistrat der Stadt Wien einen Strafantrag gegen Frau Ingrid E stellte, welcher lautet wie folgt:

?Beim Gesundheitsministerium der Republik Österreich ist der Psychotherapiebeirat eingerichtet, der die Liste der Psychotherapeuten führt und auch die ?Aufsicht' über die Psychotherapeuten ausübt, weil die Psychotherapeuten keine eigene Kammer haben. Der Psychotherapiebeirat hat einen Unterausschuss für Beschwerden, für den ich nach dem Ableben des Dr. Alfred G, des Präsidenten des psychotherapeutischen Vereines ?I", dessen Vorstandsmitglied ich bin, als Mitglied nominiert wurde. Denn jedem psychotherapeutischen Verein steht das Nominierungsrecht für ein Mitglied des Unterausschusses für Beschwerden zu.

Unabhängig vom eben genannten Grund des Psychotherapiegesetzes gebildeten Psychotherapiebeirat haben sich viele Psychotherapeuten in dem privaten Verein ?Ö' zusammengeschlossen, dessen Zweigverein ?W' die Psychotherapeuten, die Mitglieder des Ö und in Wien niedergelassen sind, zusammengefasst. Es besteht dort keine Zwangsmitgliedschaft wie in einer Kammer, weshalb auch nicht alle Psychotherapeuten, die in Wien niedergelassen sind, einem der genannten Vereine angehören. So bin auch ich weder Mitglied des Ö noch Mitglied des W.

Der W hat eine Beschwerdestelle und Schlichtungskommission für die Behandlung von Beschwerden von Klientinnen und Klienten bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eingerichtet, die nur für Mitglieder des W bzw. deren Klienten zuständig ist. Die Mitglieder der Beschwerdestelle und Schlichtungskommission des W werden dem gemäß von der Landesversammlung des W gewählt.

Beweis: Statuten des Ö und des W, deren Vorlage der Beschuldigten aufgetragen werden möge, und meine Einvernahme als Zeuge.

Am 4.10.2004 erhielt ich das undatierte, an mich gerichtete Schreiben der Beschuldigten Dr. Ingrid E, das auf dem Papier der Beschwerdestelle und Schlichtungsstelle des W geschrieben war und unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

?Wir, die MitarbeiterInnen des Teams der Beschwerdestelle und Schlichtungskommission des W, drücken unser Befremden darüber aus, dass Sie nun im Unterausschuss für Beschwerden des Psychotherapiebeirates im Gesundheitsministerium mitarbeiten.

Wir halten es für selbstverständlich, dass als Qualifikation für die Tätigkeit der Ethikkommission eine unzweifelhafte ethische Haltung Voraussetzung ist. Wir möchten in Erinnerung rufen, dass uns drei Konfliktfälle, wo Beschwerde gegen Sie erhoben wurde, noch deutlich in Erinnerung sind.'

Beweis: vorzulegendes undatiertes Schreiben der Beschuldigten Ich habe nie eine zweifelhafte ethische Haltung eingenommen. Trotzdem wirft mir die Beschuldigte mit dem zitierten Schreiben eine unzweifelhafte ethische Haltung vor. Weil ich diesen Vorwurf zum Gegenstand dieses Verfahrens mache, habe ich bei der Wiedergabe des Briefes diese Worte unterstrichen.

Damit zeiht mich die Beschuldigte einer verächtlichen Eigenschaft und Gesinnung und beschuldigt mich eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet ist, mich in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen. Sie hat damit das Vergehen der üblen Nachrede begangen. Da der inkriminierte Brief aber an mich persönlich gerichtet ist und auch nur mir bekannt werden konnte, da ich meine Praxis ohne Mitarbeiter führe, was die Beschuldigte annehmen konnte, bildet die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung, sondern nur eine Ehrenkränkung im Sinne des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung. Ich beantrage daher, die Beschuldigte nach dem genannten Gesetz wegen der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung zu bestrafen."

Weiters erliegt im Akt das von Herrn Dr. B angesprochene Schreiben der Frau Ingrid E. Dieses lautet wie folgt:

?Beschwerdestelle und Schlichtungskommission des W

Herrn

Dr. Hans-Peter B

H-gasse

Wien

Wir, die MitarbeiterInnen des Teams der Beschwerdestelle und Schlichtungskommission des W, drücken unser Befremden darüber aus, dass Sie nun im Unterausschuss für Beschwerden des Psychotherapiebeirates im Gesundheitsministerium mitarbeiten.

Wir halten es für selbstverständlich, dass als Qualifikation für die Tätigkeit der Ethikkommission eine unzweifelhafte ethische Haltung Voraussetzung ist. Wir möchten in Erinnerung rufen, dass uns drei Konfliktfälle, wo Beschwerde gegen Sie erhoben wurde, noch deutlich in Erinnerung sind.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und wir hoffen, dass Sie die

entsprechenden Konsequenzen ziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid E,

Vorsitzende der Beschwerdestelle

f. das Team der Beschwerdestelle des W"

Aus der Niederschrift vom 4.2.2005 des Büros der Bezirksvorsteherin für den 14. Bezirk, Gemeindevermittlungsamt, geht hervor, dass zwei Mal versucht worden sei, einen Sühneversuch zu Stande zu bringen, welche jedoch gescheitert sind. Beim ersten Sühneversuch teilte die Berufungswerberin mit, dass sie die Einladung nicht erhalten habe. Bezüglich des zweiten Sühneversuches teilte die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mit, dass sie der Meinung sei, keine Ehrenkränkung begangen zu haben und daher auch keinen Anlass sehe, sich bei Herrn Dr. B zu entschuldigen oder sich mit ihm zu versöhnen, weshalb sie der Einladung zur Sühneverhandlung keine Folge leisten werde.

Mit Schriftsatz vom 5.4.2005 gab die Berufungswerberin eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie Vorsitzende der Beschwerdestelle und Schlichtungskommission des W sei. Diese Kommission könne zur Lösung von berufsethischen Problemen sowie zur Behandlung von

Beschwerden und Konflikten aus dem Bereich der Psychotherapie und der psychotherapeutischen Behandlung angerufen werden. Die Mitglieder dieser Beschwerdestelle würden gegen die Mitgliedschaft des Herrn Dr. B im Unterausschuss des Psychotherapiebeirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Bedenken hegen, da im Zuge der Behandlung von drei Beschwerden gegen Herrn Dr. B die Überzeugung gewonnen worden sei, dass dieser mit seinen Klienten nicht im gebotenen Maß achtsam umgehen würde. Mit dem inkriminierten Schreiben seien Herrn Dr. B diese begründeten Bedenken gegen seine Entsendung in den Unterausschuss mitgeteilt worden. Das Schreiben habe auf jenen Tatsachen beruht, die den Mitgliedern der Beschwerdestelle im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen Herrn Dr. B bekannt geworden seien.

Auf diese Informationen habe sich die Berufungswerberin gutgläubig gestützt. Die im Schreiben geäußerte Kritik sei über eine sachbezogene anlass- und ausdrucksadäquate Kritik jedenfalls nicht hinausgegangen.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT

ERWOGEN:

1) Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 56 Abs 1 VStG ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

Gemäß § 56 Abs 3 steht dem Privatankläger gegen die Einstellung das Recht der Berufung zu.

§ 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung, LGBl. für Wien Nr. 35/1987, idgF LGBl. 28/2001 (in Hinkunft: Wr. EhrenkränkungsG), lautet wie folgt:

?Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich

1. einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;

2. einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;

3. einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht."

§ 2 Abs 1 leg cit bestimmt, Ehrenkränkungen als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 2 Abs 2 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung sieht vor, dass Ehrenkränkungen nicht als Verwaltungsübertretungen gelten, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit sind Ehrenkränkungen Privatanklagesachen, auf deren Verfolgung und Bestrafung § 56 Abs 2, 3 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, Anwendung findet.

§ 2 Abs 4 leg cit normiert, dass Ehrenkränkungen nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, beim Magistrat einen Strafantrag stellt.

Gemäß § 3 leg cit gelten für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung die §§ 111 Abs 3, 112, 114 und 115 Abs 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sinngemäß.

2) In der Privatanklage als ehrenkränkend bezeichnetes Vorbringen der Beschuldigten:

Der Privatankläger fühlt sich im Wesentlichen mit der Textpassage ?Wir halten es für selbstverständlich, dass als Qualifikation für die

Tätigkeit der Ethikkommission eine unzweifelhafte ethische Haltung Voraussetzung ist" und der damit getätigten Unterstellung, dass er nicht stets eine ethische Haltung einnehme, in seiner Ehre gekränkt.

3) Zulässigkeit der gegenständlichen Privatanklage:

Auf Grund der Ausführungen sowohl des Privatanklägers als auch des sonstigen Akteninhalts ist davon auszugehen, dass es im gegenständlichen Fall an der vom StGB für die Verwirklichung der §§ 111, 113 oder 115 StGB jeweils geforderten ?Mindestpublizität" mangelt und sohin eine strafgerichtliche Ahndung nicht in Betracht kommt.

Da der Sühneversuch im Sinne des § 28 Abs 2 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter zudem als gescheitert anzusehen ist, war daher die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig.

Auf Grund der Aktenlage ist weiters davon auszugehen, dass die Privatanklage innerhalb der Frist von sechs Wochen, also rechtzeitig, an die Erstbehörde abgesandt worden ist, sodass auch diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist.

Außerdem wurde im Privatanklageschriftsatz ausreichend detailliert die behauptete Ehrenkränkung bezeichnet und konkretisiert. Die gegenständliche Privatanklage ist daher zulässig.

4) Abgrenzung zu den Ehrenbeleidigungsdelikten und Relevanz der Rechtsprechung zu den Ehrenbeleidigungsdelikten:

Im Verhältnis zwischen der von der Verwaltungsbehörde zu verfolgenden Ehrenkränkung und den gerichtlich strafbaren Ehrenbeleidigungen gilt sohin das Prinzip der Subsidiarität, und zwar dergestalt, dass ein und dieselbe Tat nicht als Ehrenkränkung und als Verstoß gegen § 111 oder 113 oder 115 StGB (daher nicht auch als Ehrenbeleidigung i.S.d. StGB) beurteilt werden darf (vgl. auch VwGH 27.9.1965, 782/65; 12.11.1968, 974/68; 10.12.1968, 621/68; 10.4.1972, 1185/72; 26.9.1972, 1792/71; 8.10.1974, 165/74; 9.1.1979, 321/76).

Die gerichtlichen Tatbilder der §§ 111, 113 und 115 StGB unterscheiden sich von den landesgesetzlich normierten Ehrenkränkungen ausschließlich dadurch, dass bei diesen nicht die für die jeweiligen Tatbilder der § 111, 113 und 115 StGB geforderten Publizitätserfordernisse gefordert sind. Abgesehen von ihrer unterschiedlichen Zuordnung weisen die Ehrenkränkungen des Verwaltungsstrafrechts somit dieselben dogmatischen Strukturen wie die entsprechenden Ehrenbeleidigungen auf (vgl. auch Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil. Band I, Wien 1990, S 336f).

Infolge der -abgesehen von der strafgesetzlich stets geforderten besonderen Publizität- faktischen Identität der Tatbilder des §§ 111 StGB mit denen des § 1 Z 1 Wr. Ehrenkränkungsgesetz bzw. der Tatbilder des § 113 StGB mit denen des § 1 Z 2 Wr. Ehrenkränkungsgesetz bzw. der Tatbilder des §§ 115 StGB mit denen des § 1 Z 3 Wr. Ehrenkränkungsgesetz ist mangels gegenteiliger gesetzlicher Klarstellung folglich davon auszugehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber den im § 1 Wr. Ehrenkränkungsgesetz verwendeten Tatbildern den Bedeutungsgehalt der entsprechenden Tatbilder der §§ 111, 113 und 115 StGB zugrundelegen wollte. Folglich ist auch von der Maßgeblichkeit der zu den Bestimmungen der §§ 111 bis 115 StGB ergangenen Literatur und Judikatur für die Auslegung des § 1 Wr. EhrenkränkungsG auszugehen:

5) Bestimmung der im gegenständlichen Fall relevanten Gesetzesbegriffe:

Aufgrund der gegenständlichen Privatanklage kommen

denkmöglich lediglich Übertretungen des § 1 Z 1 bzw. 1 Z 3 Wr. Ehrenkränkungsgesetz in Frage, zumal aus dem gegenständlichen Brief nicht einmal indirekt der Vorwurf der Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung abgeleitet werden kann. Es gilt daher den Begriffgehalt der im § 1 Z 1 und § 1 Z 3 Wr. Ehrenkränkungsgesetz verwendeten Worte zu klären.

5.1.) Darlegung der gebotenen Gefährdungskomponente bzw. der ?beleidigungsfreien Privatsphäre":

Vorab sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Delikten nach § 111 StGB und allen derartigen Delikten (daher wohl bei allen Ehrenbeleidigungsdelikten) um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, sodass dann, wenn im Einzelfall der Eintritt einer konkreten Gefahr ausgeschlossen ist, Straflosigkeit anzunehmen ist (vgl. Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 111 StGB, Anm. II und IV und die dort zitierte Judikatur sowie Foregger, Fabrizy, Kurzkommentar zum StGB, Wien7, 1999, § 111 StGB, Anm. 5 und 11 und die dort zitierte Vorjudikatur). In diesem Sinn wird wohl auch die Rechtsansicht, welche die Tatbildverwirklichung einer Ehrenbeleidigung innerhalb der Intimssphäre des Beleidigenden ausschließt, zu verstehen sein (vgl. Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil. Band I, Wien 1990, § 111 StGB, Rn 54 und die dort angegebenen Literatur und Judikatur; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, Wien, 3. Auflage, § 111, Rz 19 und Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 111 StGB, Anm. IV).

5.2) Klärung des den Begriffen zugrunde zu legenden Wertungsmaßstabes:

Weiters sei hervorgehoben, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur dann von einer Ehrenbeleidigung (und sohin auch von einer Ehrenkränkung) auszugehen ist, wenn die Erfüllung des Tatbildes nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen erfüllt ist. Bei der Beurteilung eines Sachverhalts kommt es daher nicht auf den Gesellschaftskreis an, in welchem sich der Beleidigte bzw. der Beleidigende in der Regel befindet, wobei - diesen Grundsatz einschränkend- die Anforderungen, welche die Gesellschaft an jemanden stellt, verschieden sein können (vgl. u.a. Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 111 StGB, Anm. II).

Zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie nach dem subjektiven Willen des Erklärenden gemeint oder verstanden werden sollten; eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (vgl. OGH 9.7.1996, 4 Ob 2115/96z; 13.7.1999, 4 Ob 343/98i; 27.10.1999, 1 Ob 117/99h).

Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (14.5.2001, 4 Ob 79/01y).

Äußerungen sind daher so zu interpretieren, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (vgl. OGH 12.4.2000, 4 Ob 84/00g).

5.3) Bestimmung des geschützten Rechtsguts:

Während unter subjektiver Ehre die Übereinstimmung des Verhaltens eines Menschen mit den an ihn gestellten sittlichen Forderungen in der Meinung dieses Menschen selbst zu verstehen ist, kommt es bei der objektiven Ehre auf die Übereinstimmung des Verhaltens eines Menschen mit den an ihn gestellten sittlichen Forderungen in der Meinung der Umwelt an. Das StGB und sohin auch das Wr. EhrenkränkungsG schützen nur die objektive Ehre in ihrem rechlich-sozialen und menschlich-sittlichen Gehalt. Ergänzend verpönen diese Gesetze durch die Verbote der Beschimpfung, Misshandlung, Verspottung und der Bedrohung mit einer Misshandlung Verhaltensweisen, die zwar nicht geeignet sind, die objektive Ehre zu mindern, aber ihren Träger gleichwohl in der öffentlichen Meinung oder der Meinung mehrerer anderer herabzusetzen geeignet sind (vgl. u.a. Foregger, Fabrizy, Kurzkommentar zum StGB, Wien7, 1999, § 111 StGB, Anm. 1). Geschützt wird daher stets nicht das bloß subjektive Ehrgefühl, sondern immer eine nach objektiven Gesichtspunkten festzustellende Herabsetzung einer Person (in Hinkunft: Ehre im objektiven Sinn).

5.4) Umfang der durch Art 10 MRK verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit:

Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Art 10 MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. Der Schutz dieser Bestimmung erfasst Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in Bezug auf eine Privatperson (vgl. EGMR vom 23.09.1991, 6/1990/197/257 im Fall Oberschlick; OGH 28.6.1994, 4 Ob 75/94; 14.5.1996, 4 Ob 2118/96s; 17.9.1996, 4 Ob 2247/96m; 28.1.1997, 4 Ob 2382/96i; 15.3.2001, 6 Ob 41/01z; 21.6.2001, 6 Ob 138/01i; 22.10.2001, 1 Ob 260/01v). Im Lichte der jedermann garantierten Meinungsfreiheit kann das Recht zur kritischen Bewertung von Tatsachen zudem nicht allein jenen vorbehalten bleiben, die mit hinlänglicher Fachkompetenz ausgestattet sind. Die Meinung eines Außenseiters, Querdenkers oder Dilettanten ist ebenso zu respektieren wie die eines Experten (vgl. OGH 18.5.1993, 11 Os 25/93; 1-6-1005. 6 Ob 22/95:

18.5.1995, 6 Ob 20/95; 18.12.1996, 6 Ob 2300/96w; 29.1.2002, 4 Ob 295/01p; 18.11.2002, 15 Bkd 1/2).

5.5) Relevanz der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und reinem Werturteil für die Beurteilung des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung und Umfang der durch Art 10 MRK verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit:

Vorwegnehmend vertritt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshof vom 23.11.2000, Zl. 6 Ob 265/00i (a.A. OGH 18.5.1993, 11 Os25/93) die Rechtsansicht, dass die Ehre verletzende Tatsachenbehauptungen ausschließlich vom Tatbild des § 111 StGB (bzw. allenfalls auch des § 113 StGB), Wertungsexzesse dagegen ausschließlich durch § 115 StGB pönalisiert werden (dieselbe Ansicht vertretend:

Zöchbauer P.; Sachliche Kritik und strafbare Handlungen gegen die Ehre; MR 1996, 46ff, welcher u.a. aus § 111 Abs 3 StGB eine Begrenzung des Tatbildes des § 111 Abs 1 StGB auf Tatsachen erschließt). Da bei Übertretungen des UWG bzw. in Ehrverletzungen betreffenden Verfahren gemäß § 1330 ABGB ebenfalls zwischen Tatsachenbehauptungen und reinen Werturteilen unterschieden wird, ist nach Ansicht des erkennenden Senats zur Begriffsbestimmung auch die zum UWG und zu § 1330 ABGB ergangene Judikatur heranzuziehen.

5.5.1) Tatsachenbehauptung:

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wird das Tatbild der ?üblen Nachrede" (§ 111 StGB) grundsätzlich nur erfüllt, wenn eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung getätigt wird; daher dann nicht, wenn bloß ein unüberprüfbares Werturteil über eine Person mitgeteilt wird (vgl. OGH 23.11.2000, 6 Ob 265/00i). (Im Falle eines Wertungsexzesses liegt aber ein Beschimpfung i.S.d.

§ 115 StGB vor.) Unter Tatsachen sind in diesem Zusammenhang Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt zu verstehen (vgl. OGH 9.12.1964, 6 Ob 316/64; 15.4.1971;

1 Ob 87/71; 30.5.1974, 7 Ob 90/74; 19.9.1974, 6 Ob 175/74;

28.6.1977, 4 Ob 354/77; 31.8.1977; 1 Ob 652/77; 30.11.1977, 8 Ob 550/77; 19.9.1978, 5 Ob 674/78; 8.5.1979, 4 Ob 32/79; 29.10.1979, 1 Ob 743/79; 7.2.1982, 1 Ob 689/81; 20.10.1987, 4 Ob 338/87;

30.11.1987, 4 Ob 598/87; 27.9.1988, 4 Ob 80/88; 24.1.1989, 4 Ob 2/89; 23.5.1991, 7 Ob 535/91; 18.12.1991, 1 Ob 41/91; 26.5.1992, 4 Ob 31/92; 15.12.1992, 4 Ob 109/92; 23.3.1993, 4 Ob 19/93;

4.5.1993, 4 Ob 40/93; 14.12.1993, 4 Ob 171/93; 18.5.1995, 6 Ob 20/95; 13.10.1995, 6 Ob 24/95; 21.11.1995, 4 Ob 1092/95;

8.5.1996, 6 Ob 2018/96z; 1.10.1996, 4 Ob 2269/96x; 26.11.1998, 6 Ob 37/98d; 4.2.1999, 4 Ob 204/98y; 18.5.1999, 4 Ob 119/99z;

18.5.1999, 4 Ob 135/99b; 1.6.1999, 4 Ob 154/99x; 13.7.1999, 4 Ob 138/99v; 19.10.1999, 4 Ob 213/99y; 21.12.1999, 4 Ob 286/99h;

28.6.2000, 6 Ob 123/00g; 24.10.2000, 4 Ob 266/00x; 23.11.2000, 6 Ob 265/00i; 27.9.2000, 6 Ob 127/01x; 15.12.2004, 6 Ob 246/04a).

Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (vgl. OGH 21.4.1998, 4 Ob 110/98z). So ist zum Beispiel der Vorwurf der Lügenhaftigkeit eines Tatsachenbeweises zugänglich (vgl. Foregger, Fabrizy, Kurzkommentar zum StGB, Wien7, 1999, § 111 StGB, Anm. 6f und die angeführte Judikatur).

Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise Behauptung einer Tatsache sind ebenfalls Tatsachen im obgenannten Sinne (vgl. OGH 22.5.1984, 5 Ob 518/83).

Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst wird. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus (vgl. OGH 7.7.1997, 4 Ob 197/97t).

Auf die Form, in die sich die Tatsachenbehauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form ? z.B. jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) oder der Verdachts- bzw. Vermutungsformverstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78) (vgl. auch OGH 17.9.1996, 4 Ob 2205/96k; 10.9.1998, 6 Ob 218/98x; 22.4.1999, 6 Ob 25/99s).

Selbst Urteile bzw. wertende Äußerungen gelten als Tatsachenmitteilung und können unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden (vgl. OGH 19.12.1989, 4 Ob 162/89, 27.10.1999, 1 Ob 117/99h; 18.1.2000, 4 Ob 336/99m). Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen oder das Weglassen aufklärender Umstände, durch das der Sachverhalt so entstellt wird, daß die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (vgl. ÖBl 1980,130; ÖBl 1984,130; OGH 19.5.1987, 4 Ob 391/86; 20.10.1987, 4 Ob 338/87;

30.11.1987, 4 Ob 598/87; 13.8.1988, 4 Ob 48/88; 24.1.1989, 4 Ob 2/89; 10.10.1989, 4 Ob 61/89; 19.12.1989, 4 Ob 162/89; 9.1.1990, 4 Ob 169/89; 20.2.1990, 4 Ob 11/90; 12.6.1990, 4 Ob 89/90;

11.9.1990, 4 Ob 112/90; 6.11.1990, 4 Ob 135/90; 7.11.1990, 6 Ob 671/90; 29.1.1991, 4 Ob 5/91; 16.6.1992, 4 Ob 10/92; 20.10.1992, 4 Ob 84/92; 24.11.1992, 4 Ob 104/92; 23.3.1993, 4 Ob 19/93;

6.12.1994, 4 Ob 139/94; 6,4,1995, 6 Ob 1009/95; 18.5.1995, 6 Ob 20/95; 13.10.1995, 6 Ob 24/95; 9.7.1996, 4 Ob 2115/96z;

17.12.1996, 4 Ob 2364/96t; 17.9.1996, 4 Ob 2205/96k; 7.7.1997, 4 Ob 197/97t; 10.9.1998, 6 Ob 218/98x; 25.2.1999; 6 Ob 7/99v;

22.4.1999, 6 Ob 25/99s; 27.10.1999, 1 Ob 117/99h; 18.1.2000, 4 Ob 336/99m; 16.5.2002, 6 Ob 47/02h; 10.7.2003, 6 Ob 142/03f;

29.1.2004, 6 Ob 35/02f).

Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch

ermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; wobei diesbezüglich das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden maßgeblich ist (vgl. OGH 7.7.1992, 4 Ob 31/92)

Die Richtigkeit der verbreiteten (Tatsachen-)Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so dass das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Doch auch dann, wenn eine sonst subjektive Wertung, die allein einen Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht begründen könnte, auf Grund konkreter dargestellter unwahrer Tatsachen gezogen wird, ist insgesamt vom Verbreiten von Tatsachen auszugehen (vgl. OGH 10.4.1991, 1 Ob 2/91; 28.1.1997, 4 Ob 238/96i). Hinsichtlich derartiger Tatsachen besteht daher die Möglichkeit eines Tatsachenerweises i.S.d. § 111 Abs 3 StGB (bzw. § 3 Wr. EhrenkränkungsG).

5.5.2) reines Werturteil:

In der Überprüfbarkeit liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden. (vgl. OGH 8.11.1973, 6 Ob 147/73).

Werturteile geben daher die rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in dem sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils verstanden werden, fallenentscheidend ist dabei, wie die Äußerung von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (vgl. OGH 19.12.1989, 4 Ob 162/89; 9.11.1995, 5 Ob 32/95; 9.1.1990, 4 Ob 169/89; 18.12.1991,1 Ob 41/91; 23.2.1993, 4 Ob 6/93; 28.9.1993, 4 Ob 131/93; 14.12.1993, 4 Ob 171/93; 10.8.1994, 6 Ob 21/94;

6.12.1994, 4 Ob 139/94; 18.5.1995, 6 Ob 20/95; 9.7.1996, 4 Ob 2115/96z; 21.4.1998, 4 Ob 110/98z; 4.2.1999, 4 Ob 204/98y;

18.5.1999, 4 Ob 119/99z; 1.6.1999, 4 Ob 154/99x; 13.7.1999, 4 Ob 138/99v; 15.7.1999, 6 Ob 160/99v; 13.7.1999, 4 Ob 343/98i, 16.9.1999, 6 Ob 196/99p; 19.10.1999; 4 Ob 213/99y; 25.11.1999, 6 Ob 202/99w; 27.10.1999, 1 Ob 117/99h; 21.12.1999, 4 Ob 286/99h; 29.3.2000, 6 Ob 79/00m, 12.4.2000, 4 Ob 84/00g;

17.5.2000, 6 Ob 328/99z; 23.10.2000, 6 Ob 266/00m; 12.6.2001, 4 Ob 140/01v, 29.1.2002, 4 Ob 295/01p; 19.12.2002, 6 Ob 77/02w;

21.5.2003, 6 Ob 22/03h; 21.5.2003, 6 Ob 80/03p; 26.6.2003, 6 Ob 95/03v; 17.3.2005, 6 Ob 209/04k).

Entscheidend für die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein reines Werturteil vorliegt, ist der Gesamteindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat (vgl. OGH 10.10.1989, 4 Ob 128/89; 26.9.1989, 4 Ob 120/89; 19.12.1989, 4 Ob 162/89; 18.9.1990, 4 Ob 80/90;

23.4.1991, 4 Ob 29/91; 18.2.1992, 4 Ob 134/91, 14.12.1993; 4 Ob 30/94; 19.12.1994, 4 Ob 120/94; 23.2.1999, 4 Ob 45/99t;

13.7.1999, 4 Ob 343/98i; 15.6.2000, 4 Ob 161/00f; 23.1.2003, 6 Ob 296/02a; 19.8.2003, 4 Ob 162/03g; 20.1.2004, 4 Ob 228/03p). Werturteile werden auf Grund einer gedanklichen Reflexion gewonnen und geben nur eine subjektive Meinung des Erklärenden wieder (vgl. 30.5.1974, 7 Ob 90/74) Werturteile sind daher einer objektiven Überprüfbarkeit entzogen (vgl. OGH 27.10.1999, 1 Ob 117/99h; 17.10.2002, 8 ObA 196/02k).

Zur Frage der Zulässigkeit von in die Ehre eingreifender Kritik führt

der Oberste Gerichtshof aus, dass diese zulässig ist, solange bei wertenden, daher nicht tatsachenbehauptenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden. In diesem Fall kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (vgl. OGH 1.6.1995, 6 Ob 22/95; 18.12.1996, 6 Ob 2300/96w; 29.10.1997, 6 Ob 245/97s; 27.5.1998, 6 Ob 93/98i; 25.3.1999, 6 Ob 289/98p;

15.7.1999, 6 Ob 130/99g; 17.5.2000, 6 Ob 75/00y; 23.11.2000, 6 Ob 265/00i; 27.9.2001, 6 Ob 168/01a; 29.1.2002, 4 Ob 295/01p;

16.4.2002, 6 Ob 47/02h; 10.10.2002, 6 Ob 192/02g; 23.1.2003, 6 Ob 296/02a; 20.3.2003, 6 Ob 45/03h; 21.5.2003; 6 Ob 22/03h;

18.12.2003, 6 Ob 244/02d; 29.4.2004, 6 Ob 39/04k; 29.4.2004, 6 Ob 74/04g; vgl. u.a. auch Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 111 StGB, Anm. III bzw. Foregger, Fabrizy, Kurzkommentar zum StGB, Wien7, 1999, § 111 StGB, Anm. 10, vgl. auch die zu Art MRK ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insb. EGMR 23.9.1991, 6/1990/197/257 [Oberschlick]). Dies gilt daher nicht bei einem Wertungsexzess, bei welchem die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (vgl. OGH 25.2.1999, 6 Ob 21/99b). So kommt dem Recht auf zulässige Kritik und auf ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten

werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (vgl. OGH 14.2.2000, 4 Ob 55/00i). Als Wertungsexzess sind Beleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und abfällige Werturteile, denen ein Sachverhaltssubstrat fehlt, anzusehen (vgl. u.a. Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 111 StGB, Anm. III; vgl. weiters die detailiert ausführend Zöchbauer P.; Erneut: Zum straflosen Werturteil; MR 1997, S 5 ff). Das Werturteil "dubiose Figur" stellt z.B. noch keine exzessive Kritik

dar (vgl. OGH 29.3.2000, 6 Ob 79/00m).

Außerdem findet das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt) in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung (vgl. OGH 13.3.2002, 4 Ob 38/02w).

5.6) Bestimmung der im gegenständlichen Fall relevanten im § 1 Z 1 Wr. EhrenkränkungsG verwendeten Begriffe:

5.6.1) ?Zeihung einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung":

Hinsichtlich der in § 1 Z 1 Wr. Ehrenkränkungsgesetz verwendeten Begriffe gilt es zuerst den Inhalt der Wendung ?Zeihung einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung" zu ermitteln. Von der ?Zeihung einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung" ist bei Zugrundelegung der zu § 111 StGB ergangenen Judikatur und Lehre dann auszugehen, wenn diese nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen jemanden als nichtswürdig erscheinen lässt und dieser daher Verachtung verdient (vgl. Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil. Band I, Wien 1990, § 111 StGB, Rn 10ff und die dort angegebene Literatur und Judikatur). Dabei muss es sich um die Nachrede eines erheblichen Charaktermangels, wie etwa Charakterlosigkeit oder das Festhalten an nationalsozialistischer Gesinnung, und nicht bloß lässlicher Fehler und Schwächen handeln, wie z.B. Taktlosigkeit (vgl. u.a. Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil. Band I, Wien 1990, § 111 StGB, Rn 10ff und die dort angegebenen Literatur und Judikatur; vgl. auch: Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 111 StGB, Anm. II und Foregger, Fabrizy, Kurzkommentar zum StGB, Wien7, 1999, § 111 StGB, Anm. 6f). Einem solchen Vorwurf liegt das Urteil zugrunde, dass der Bezeichnete entehrender Handlungen fähig ist oder solche begangen habe (vgl. u.a. Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 111 StGB, Anm. II und Foregger, Fabrizy, Kurzkommentar zum StGB, Wien7, 1999, § 111 StGB, Anm. 6). Bei diesem Deliktsfall werden vom Beschuldigten keine bestimmten (konkreten), sondern nur bestimmbare Tatsachen (wie z.B. beim Vorwurf der Lügenhaftigkeit) behauptet (vgl. Foregger, Fabrizy, Kurzkommentar zum StGB, Wien7, 1999, § 111 StGB, Anm. 6f und die angeführte Judikatur; Vergleiche diesbezüglich auch die zuvor zu Punkt 5.5) getätigten Ausführungen, wonach nur Tatsachenbehauptungen, wie etwa die Angabe, dass jemand ein notorischer Lügner ist, für eine Ehrenbeleidigung i.S.d. § 111 StGB geeignet sind.)

Bemerkt sei weiters, dass gemäß § 111 Abs 3 und § 114 StGB ein das Tatbild der ?üblen Nachrede" erfüllendes derartiges Verhalten u. U. gerechtfertigt bzw. nicht strafbar ist. So fehlt es einem auf unbestrittene oder erwiesene, wenigstens aber auf gutgläubig behauptete Tatsachen gestützten Werturteil an der Tatbildmäßigkeit nach § 111 Abs 1 StGB (vgl. 18.5.1993, 11 Os 25/93).

5.6.2) ?unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten"

Eine Beschuldigung eines ?unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens" liegt bei Zugrundelegung der zu § 111 StGB ergangenen Judikatur und Lehre folglich dann vor, wenn die Setzung eines ganz bestimmten Verhaltens des Angesprochenen, das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung für einen so Bezeichneten empfindlich beeinträchtigt, behauptet wird. Eine solche Beschuldigung liegt aber erst dann vor, wenn durch den Behauptenden der Eindruck erweckt wird, dass (auch) er selbst von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgeht. Auch wird das Tatbild durch bloße Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten allein (noch) nicht verwirklicht

(vgl. Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil. Band I, Wien 1990, § 111 StGB, Rn 16ff und die dort angegebenen Literatur und Judikatur).

Wie bereits ausgeführt, wird dieses Tatbild nämlich nur dann erfüllt,

wenn eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung getätigt wird (vgl. OGH 23.11.2000, 6 Ob 265/00i). Auch reicht ein ganz allgemeiner, daher nicht durch ein konkretisiertes Verhalten spezifizierter Vorwurf (noch) nicht aus, um von einer Tatbildverwirklichung sprechen zu können (vgl. u.a. Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 111 StGB, Anm. II).

Der Umstand allein, dass das vorgeworfene Verhalten bei gerichtlicher Strafe verboten ist, reicht zudem auch nicht aus, es als

unehrenhaft oder gegen die guten Sitten verstoßend zu qualifizieren, zumal auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch einmal, ohne dadurch diese Qualifikation zu verlieren, ein Gesetz übertreten kann (vgl. OGH 26.6.2001, 1 Ob 148/01y; 3.6.1997, 14 Os 61/97). Auch ist ein Vorwurf, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, nicht notwendig geeignet, jemanden in der Öffentlichkeit herabzusetzen bzw. verächtlich zu machen (vgl. OGH 26.6.2001, 1 Ob 148/01y; 3.6.1997, 14 Os 61/97 und Foregger, Fabrizy, Kurzkommentar zum StGB, Wien7, 1999, § 111 StGB, Anm. 9). Auch fehlt es einem auf unbestrittene oder erwiesene, wenigstens aber auf gutgläubig behauptete Tatsachen gestützten Werturteil an der Tatbildmäßigkeit nach § 111 Abs 1 StGB (vgl. 18.5.1993, 11 Os 25/93). Bemerkt sei weiters, dass gemäß § 111 Abs 3 und § 114 StGB ein derartiges Verhalten u.U. gerechtfertigt bzw. nicht strafbar

ist.

Außerdem muss entsprechend der diesbezüglichen gesetzlichen Einschränkung eine derartige Beschuldigung geeignet sein, den potentiell Beleidigten herabzusetzen bzw. verächtlich zu machen. Die Eignung, den Betroffenen verächtlich zu machen, besteht, wenn dieser in seinem sittlichen Wert vermindert wird, während die Eignung ihn herabzuwürdigen gegeben ist, wenn er "dadurch in einen Gegensatz zu den Anforderungen gestellt wird, die dessen besondere Lebensaufgaben an ihn stellen". Es kommt bei einem derartigen Vorwurf auf die besonderen Begleitumstände an. Maßgebend sind dabei keineswegs die Anschauungen der Gesellschaftskreise, in denen sich der Angegriffene bewegt. Allerdings stellt die öffentliche Meinung aber auch nicht an alle Personen gleiche Anforderungen. So kann insbesondere die Stellung des Beleidigten wesentlich für die Beurteilung sein, ob die Allgemeinheit größere oder geringere Anforderungen an den Betroffenen stellt (vgl. OGH 23.5.1991, 7 Ob 535/91; Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil. Band I, Wien 1990, § 111 StGB, Rn 16ff und die dort angegebenen Literatur und Judikatur).

5.7) Bestimmung der im gegenständlichen Fall relevanten im § 1 Z 3 Wr. EhrenkränkungsG verwendeten Begriffe:

Im gegenständlichen Fall wurde offenkundig niemand am Körper misshandelt bzw. mit einer solchen Misshandlung bedroht. Bei der Prüfung einer allfälligen Übertretung des § 1 Z 3 Wr. Ehrenkränkungsgesetz sind daher lediglich die Begriffe ?beschimpft" und ?verspottet" zu interpretieren.

5.7.1) Beschimpfung:

In Abgrenzung zu den in § 1 Z 1 Wr. Ehrenkränkungsgesetz (bzw. § 111 StGB) verwendeten tatbildlichen Verhaltensäußerungen kann nach Ansicht des erkennenden Senates von einer ?Beschimpfung" i. S.d. § 115 StGB bzw. des § 1 Z 3 Wr. EhrenkränkungsG lediglich dann gesprochen werden, wenn jemand 1) typischerweise (daher allgemein üblich) nur zum Zwecke der Beleidigung eines anderen gebrauchte Worte (=typische Schimpfworte bzw. im konkreten Kontext typischerweise nur zum Zwecke der Ehrenbeleidigung verwendete Ausdrücke) verwendet bzw. 2) bei Zugrundelegung des jeweiligen Kontextes typischerweise (daher allgemein üblich) nur zum Zwecke der Beleidigung eines anderen gebrauchte Handlungen (=für den jeweiligen Kontext typische Schmähhandlungen) setzt bzw. 3) in den Fällen eines Werturteiles, dem ein ausreichendes Sachverhaltssubstrat fehlt (=Wertungsexzess) (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen zu Pkt. 5.5)).

Außerdem muss dieses Verhalten (Redewendung, Handlung) bei Berücksichtigung des Kontextes dieses Verhaltens für einen objektiven, unbefangenen, mit den rechtlichen Werten verbundenen Durchschnittsbetrachter so verstanden werden, dass durch dieses Verhalten die Geringschätzung des ?Beleidigten" zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. im Ergebnis dasselbe vertretend: Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil. Band I, Wien 1990, § 115 StGB, Rn 5f und die dort angegebenen Literatur und Judikatur; vgl. auch im Ergebnis dasselbe vertretend: Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 115 StGB, Anm. I). (Auf die wahre Intention des Beschuldigten bzw. die Interpretation der Mitteilung durch den Angesprochenen kommt es wie in Punkt 5.2) ausgeführt nicht an.)

Bemerkt sei weiters, dass gemäß § 115 Abs 3 StGB ein derartiges Verhalten u.U. entschuldigt ist.

5.7.2) Verspottung.

Unter ?Verspottung" wiederum ist in Abgrenzung zu den obangeführten tatbildlichen Verhaltensäußerungen bei Zugrundelegung der zu § 115 StGB ergangenen Judikatur und Lehre das Lächerlich-Machen bzw. Verhöhnen einer anderen Person zu verstehen, wobei in der Regel nicht ehrenrührige, aber (nach dem Maßstab eines objektiven, das Milieu des Verspottenden und die konkreten Umstände kennenden

Betrachters) (ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung) objektiv abwertende Handlungen, Eigenschaften oder persönliche Umstände des ?Verspotteten" in einer diesen deutlich herabsetzenden Art und Weise krass überzeichnet thematisiert werden (vgl. im Ergebnis dasselbe vertretend: Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil. Band I, Wien 1990, § 115 StGB, Rn 7ff und die dort angegebenen Literatur und Judikatur).

Verspottung kann auch als der Hinweis auf körperliche oder geistige Gebrechen oder auf eine ungeschickte oder törichte Handlungsweise, durch den jemand lächerlich gemacht wird, ohne dass seinem Charakter oder einer Achtbarkeit nahegetreten würde, umschrieben werden (vgl. u.a. Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 115 StGB, Anm. I und die dort angeführte Judikatur).

Bemerkt sei weiters, dass gemäß § 115 Abs 3 StGB ein derartiges Verhalten u.U. entschuldigt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch OGH 2.2.1981, Bkd 71/80).

Auch kann eine Verspottung, wenn sie Teil einer kritischen Auseinandersetzung mit politischen extremen Umtrieben oder Vorhaben ist, zufolge des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK nicht tatbestandsmäßig sein (vgl. u.a. Foregger, Kodek, Fabrizy, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Wien6 1997, § 115 StGB, Anm. I und die dort angeführte Judikatur).

6) Beurteilung der in der Privatanzeige als ehrenbeleidigend bezeichneten Äußerungen der Berufungswerberin:

6.1) Wertung des Inhalts des gegenständlichen Schriftsatzes der Berufungswerberin nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen:

Durch die Berufungswerberin wurde dem Privatankläger im gegenständlichen Schriftsatz unter Hinweis auf ihre Funktion als Vorsitzende der Beschwerdestelle des W schriftlich mitgeteilt wie folgt:

?Wir, die MitarbeiterInnen des Teams der Beschwerdestelle und Schlichtungskommission des W, drücken unser Befremden darüber aus, dass Sie nun im Unterausschuss für Beschwerden des Psychotherapiebeirates im Gesundheitsministerium mitarbeiten.

Wir halten es für selbstverständlich, dass als Qualifikation für die Tätigkeit der Ethikkommission eine unzweifelhafte ethische Haltung Voraussetzung ist. Wir möchten in Erinnerung rufen, dass uns drei Konfliktfälle, wo Beschwerde gegen Sie erhoben wurde, noch deutlich in Erinnerung sind.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und wir hoffen, dass Sie die entsprechenden Konsequenzen ziehen."

Bei der Interpretation des gegenständlichen Schriftsatzes kommt es - wie zuvor ausgeführt - nicht darauf an, wie der konkret Angesprochene die Äußerungen einer dritten Person interpretiert. Schon gar nicht ist es relevant, ob der angesprochene über die ihn betreffenden Ausführungen eines Dritten erfreut ist oder nicht. Ebenfalls ist - wie zuvor ausgeführt - nicht die Deutung heranzuziehen, welche der Mitteilende seinen Ausführungen geben wollte, sofern diese Deutung nicht aus objektiven Indizien gewiss erschlossen werden kann.

Der Inhalt eines als ehrenbeleidigend bezeichneten Schreiben muss nämlich entsprechend der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen ausgelegt werden. Folglich sind die Aussagen im gegenständlichen Schriftsatz nach Ansicht des erkennenden Senates wie folgt zu verstehen:

Der gegenständliche Schriftsatz der Berufungswerberin ist nur von dieser unterfertigt, sodass die Ausführungen dieses Schriftsatzes nur dieser, und daher nicht auch des übrigen Mitgliedern des Teams zugerechnet werden können. Entsprechend dieser Prämisse wird im ersten Satz des Schreibens mitgeteilt, dass der Umstand zur Kenntnis gelangt ist, dass der Privatankläger im Unterausschuss für Beschwerden des Psychotherapiebeirates im Gesundheitsministerium mitarbeitet. Weiters wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Umstand nicht begrüßt wird.

Im zweiten Satz wird zur Kenntnis gebracht, dass -nach Ansicht der Berufungswerberin- Mitglieder der Ethikkommission, (welche entsprechend dem Gesamtzusammenhang des Schreibens

offenkundig mit dem Unterausschuss für Beschwerden des Psychotherapiebeirates im Gesundheitsministerium ident zu sein scheint), nur solche sein dürfen, (vgl.: Voraussetzung ist), welche sich erwiesenermaßen (vgl.: ?unzweifelhaft") ausschließlich von objektiv hochstehenden bzw. sittlichen (vgl.: ?ethisch") Beweggründen (vgl.: ?Haltung") leiten lassen. (Dass eine solche im Schriftsatz gewünschte Person sich ausschließlich (!) von objektiv hochstehenden Beweggründen leiten lassen muss, ist nach Ansicht des erkennenden Senats aus dem Umstand zu erschließen, dass jemand, welcher hin und wieder sich von niederen bzw. unsittlichen Motiven leiten lässt, keinesfalls über eine unzweifelhaft ethische Haltung verfügen kann; müssen doch diese niederen bzw. unsittlichen Motive Anlass zum Zweifel über die ethische Haltung geben.)

Im dritten Satz wird zur Kenntnis gebracht, dass bei der gegenständlichen Beschwerdestelle des W dreimal eine Beschwerde gegen den Privatankläger betreffend die Ausübung seiner psychotherapeutischen Berufstätigkeit eingebracht worden ist, und dass sich die Berufungswerberin und (laut Ansicht der Berufungswerberin) die sonstigen Teammitglieder an diese Beschwerden gut erinnern können.

Im letzten Satz wird der Wunsch geäußert, dass der Privatankläger diese obmitgeteilte Ansicht teilen und dieser entsprechend handeln (und wohl von seiner Funktion zurücktreten) möge.

6.2) Überprüfung des Vorliegens einer Beschimpfung oder Verspottung (= relevante Tatbildvarianten des § 1 Z 3 Wr. EhrenkränkungsG):

6.2.1) Beschimpfung:

Wie zuvor ausgeführt, fordert eine Beschimpfung i.S.d. § 115 StGB und sohin auch gemäß § 1 Z 3 Wr. EhrenkränkungsG 1) den Gebrauch typischerweise (daher allgemein üblich) nur zum Zwecke der Beleidigung eines anderen gebrauchten Worte (=typische Schimpfworte bzw. im konkreten Kontext typischerweise nur zum Zwecke der Ehrenbeleidigung verwendete Ausdrücke) bzw. 2) die Setzung von bei Zugrundelegung des jeweiligen Kontextes typischerweise (daher allgemein üblich) nur zum Zwecke der Beleidigung eines anderen gebrauchten Handlungen (=für den jeweiligen Kontext typische Schmähhandlungen). Da im gegenständlichen Fall nur ein Brief vorliegt, ist schon deshalb die Verwendung von typischen Schmähhandlungen zu verneinen. Zumal sich im gesamten Schriftsatz auch kein typischerweise als Schimpfwort gebrauchter Ausdruck und auch keine allgemein zum Zwecke der Beleidigung eines anderen gebrauchte Wendung findet und offenkundig auch kein Wertungsexzess im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliegt, scheidet sohin mangels denkmöglicher Tatbildverwirklichung eine Beleidigung des Privatanklägers i.S.d. § 1 Z 3 Wr. EhrenkränkungsG durch den gegenständlichen Schriftsatz aus.

6.2.2) Verspottung:

Im gesamten Schriftsatz wird keine konkrete Handlung, keine konkrete besondere Eigenschaft und kein konkreter persönlicher Umstand angeführt, welcher zur Verspottung einer Person geeignet wäre. Folglich ist durch diesen Schriftsatz schon denkmöglich keine Verspottung des Privatanklägers i.S.d. § 1 Z 3 Wr. EhrenkränkungsG erfolgt.

6.3) Überprüfung des Vorliegens der Zeihung einer verächtlichen Eigenschaft oder einer verächtlichen Gesinnung: (= erste Tatbildvariante des § 1 Z 1 Wr. EhrenkränkungsG):

Wie zuvor ausgeführt ist unter verächtlicher Eigenschaft oder Gesinnung nur ein (nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen) jemanden als nichtswürdig erscheinen lassender Charakterzug bzw. Gesinnungsaspekt, wonach diese Person allgemeine Verachtung verdient, zu verstehen.

Im gegenständlichen Schriftsatz der Berufungswerberin wird de facto zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Ansicht nicht erwiesen ist, dass sich der Privatankläger ausschließlich von objektiv hochstehenden bzw. sittlichen Beweggründen leiten lässt. Damit wird aber nach Ansicht des erkennenden Senates dem Privatankläger lediglich ein Charakterzug unterstellt, welcher möglicherweise auf alle Menschen der gesamten Erde, jedenfalls aber auf fast alle Weltbewohner zutrifft. Es gibt nämlich wohl höchstens nur sehr wenige Menschen, von welchen absolut bzw. erwiesenermaßen (vgl.: unzweifelhaft) ausgeschlossen werden kann, dass sie ihr Handeln nicht einmal zum Teil auch nach egoistischen Motiven, und seien es solche des Geltungswunsches, bestimmen (vgl. Vorliegen einer unzweifelhaften ethischen Haltung). Mit der gegenständlichen Charakterisierung des Privatanklägers wird folglich überhaupt kein negativer Charakterzug, sondern allenfalls das Fehlen eines faktisch nicht vorkommenden herausragenden Charakterzuges zum Ausdruck gebracht. Dass solch eine Zuschreibung keinesfalls geeignet ist, die Ehre (im objektiven Sinn) einer Person im Sinne des Wr. Ehrenkränkungsgesetzes zu verletzen, liegt auf der Hand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatankläger sich selbst offenkundig derart einschätzt, dass es bezüglich seiner Person objektiv und allgemein erweisen ist, dass er über den herausragenden Charakterzug verfügt, wonach all sein Handeln stets nur von hochstehenden Motiven und niemals zumindestens auch von egoistischen Erwägungen geleitet wird. Es mag vielleicht den Privatankläger kränken, dass es jemanden gibt, der ihm diesen herausragenden Charakterzug abspricht, doch ist dies für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz, zumal durch das Wr. Ehrenkränkungsgesetz nur die Ehre im objektiven Sinn geschützt wird. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Privatankläger gekränkt sein sollte, dass die ihm möglicherweise bekannte Berufungswerberin ihm diese Eigenschaften nicht zuspricht bzw. dass diese an die von ihm bekleidete Funktion besondere, ihres Erachtens vom Privatankläger nicht mit absoluter Gewissheit (vgl.: unzweifelhaft) erfüllte Erwartungen knüpft.

Ebenfalls ist es für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, dass die Berufungswerberin nur dem absoluten sittlichen Ideal entsprechende Personen als für die Mitgliedschaft in der gegenständlichen Kommission bzw. im gegenständlichen Unterausschusses geeignet ansieht. Abgesehen davon, dass dieser Anspruch nach Ansicht des erkennenden Senates völlig lebensfremd ist, ist nämlich - wie ausgeführt - bei der Beurteilung der zu schützenden Ehre im objektiven Sinn von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Es stellt daher keine Verletzung der Ehre im objektiven Sinne dar, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass jemand eine Voraussetzung für eine bestimmte Position nicht erfüllt, welche von Trägern einer solchen Position (Funktion) (nach Überzeugung des erkennenden Senates) im Regelfall nicht bzw. faktisch nie erfüllt wird. Dementsprechend ist auch die weitere Ausführung, dass jemand, welcher diese (von Funktionsinhabern faktisch nie erfüllte) Eigenschaft nicht aufweist, seine Funktion zurücklegen soll, nicht geeignet, die Ehre im objektiven Sinne zu verletzen. Zusammenfassend ausgedrückt ist zu sagen, dass die Berufungswerberin einen Grund für ihre Ansicht, dass der Privatankläger nicht Mitglied des gegenständlichen Unterausschusses (bzw. der gegenständlichen Kommission) sein bzw. bleiben soll, angeführt hat, wobei bei Einforderung dieser Voraussetzung (daher das Vorliegen einer allgemein erwiesenen, alle Handlungen stets prägende ausschließlich hochstehende Handlungsmotivation) entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung faktisch niemand für die Wahrnehmung der gegenständlichen Funktion würdig ist. Unabhängig vom Umstand, dass die Berufungswerberin möglicherweise bestimmte Mitglieder dieses Unterausschusses bzw. dieser Kommission für ausreichend würdig empfindet, wird der Privatankläger durch diese Wertung der Berufungswerberin objektiv nicht schlechter bewertet als nahezu die gesamte Weltbevölkerung; und wird er sohin auch nicht mit einem allgemeine Verachtung verdienenden Attribut versehen. Letztlich sind diese Ausführungen der Berufungswerberin nichts anderes als subjektive Meinungsäußerungen, welche im Sinne der obausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur gemäß Art 10 MRK zulässig sind und welche nicht einmal theoretisch geeignet sind, eine Ehrenbeleidigung bzw. Ehrenkränkung darzustellen. Abgesehen von der obangeführten Charakterisierung des Privatanklägers findet sich nach Ansicht des erkennenden Senates bei Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung keine (weitere) Aussage betreffend den Charakter bzw. die Gesinnung des Privatanklägers. Es wurde im gegenständlichen Schriftsatz daher der Privatankläger keiner verächtlichen Eigenschaft bzw. Gesinnung geziehen.

6.4) Überprüfung des Vorliegens der Zeihung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet ist, jemanden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (=zweite Tatbildvariante des § 1 Z 1 Wr. EhrenkränkungsG):

Durch dieses Tatbild wird jemandem - wie obausgeführt - ein konkretes Verhalten angelastet, durch welches typischerweise die soziale Wertschätzung einer derart bezeichneten Person empfindlich beeinträchtigt wird.

Entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist nicht einmal der Vorwurf der Setzung einer gerichtlich strafbaren Handlung jedenfalls geeignet, das gegenständliche Tatbild zu verwirklichen.

Durch den gegenständlichen Schriftsatz der Berufungswerberin wurde seitens der Berufungswerberin dem Privatankläger mitgeteilt, dass bei der von ihr geführten Beschwerdekommission bislang (jedenfalls) drei Beschwerden betreffend die psychotherapeutische Berufsausübung des Privatanklägers eingebracht worden sind. Eine nähere Beschreibung der gegen ihn in drei (bei der von der Berufungswerberin geleitete Beschwerdestelle eingebrachten) Beschwerdefällen erhobenen Vorwürfe ist nicht erfolgt, sodass im Schriftsatz dem Privatankläger auch keine besonders gravierende Pflichtenverletzung, welche den Privatankläger schwerwiegend disqualifizieren würde, angelastet worden ist. Der Hinweis, dass der Privatankläger -möglicherweise aufgrund dieser drei erfolgten Beschwerden- auf seine Unterausschuss- bzw. Kommissionsmitgliedschaft verzichten solle, bringt in Anbetracht der zuvor getätigten Ausführungen zur (nach Überzeugung des erkennenden Senates weltfremden) Anschauung der Berufungswerberin jedenfalls nicht bestimmt und eindeutig eine ihn schwerwiegend disqualifizierende Pflichtverletzung zum Ausdruck. Wenn die Berufungswerberin nämlich annimmt, dass nur eine ausschließlich sich von hehren sittlichen Erwägungen leiten lassende Person für den gegenständlichen Unterausschuss bzw. die gegenständliche Kommission würdig ist, erscheint es nur zu nahe liegend, dass jegliche, auch einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Durchschnittsmenschen passieren könnende Fehlhandlung, zu diesem Amt disqualifiziert.

Aus dem gegenständlichen Schriftstück kann daher, selbst wenn man aus dies

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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