Durch das Inkrafttreten des Mediengesetzes wurde die Verwaltungsbehörde zur Ahndung der §§ 111 Abs 1, Abs 2, 117 Abs 2 StGB nicht zuständig. Beim Übergang der Zuständigkeit von Gericht auf eine Verwaltungsbehörde nach dem Mediengesetz kommt es nicht auf die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens, sondern auf die Abtretung desselben an die Verwaltungsbehörde an. Mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des Mediengesetzes mit 1.1.1982 sind unter Berücksichtigung der geltenden Entscheidungs- und Verjährungsfristen die Bestimmungen des Art VI Abs 3 als obsolet anzusehen (Einstellung des Verfahrens).