Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Gernot T***** des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 Z 1 StGB (1.) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Danach hat er am 19. Jänner 2006 in Jenbach Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Gernot T***** des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer ei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Burhan Al H***** "des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB" (vgl hiezu Schwaighofer in WK2 § 102 Rz 25, Schmoller in Triffterer-Komm § 102 Rz 41) schuldig erkannt, weil er am 9. Jänner 2003 in Innsbruck die am 14. August 1995 geborene Iris F*****, sohin eine unmündige Person, dadurch, dass er sie auf dem Weg zur Volksschule A***** ohne deren Einwil... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §102 Abs1StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in § 102 Abs 2 Z 1 StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in § 102 Abs 1 StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Abs 2 Z 1 StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §102 Abs1StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in § 102 Abs 2 Z 1 StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in § 102 Abs 1 StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Abs 2 Z 1 StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ob in einem konkreten Fall tatsächlich durch die Art und Weise des Täterverhaltens der von den Betroffenen ernstzunehmende Eindruck einer Geiselherrschaft durch Bedrohung von Leib und Leben des Tatopfers erzeugt worden ist, ist eine Tatfrage, deren Lösung allerdings dann, wenn Opfer das eigene Kind oder ein sonstiger naher Angehöriger des Täters ist, einer kritischen Sachverhaltsinterpretation b... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ob in einem konkreten Fall tatsächlich durch die Art und Weise des Täterverhaltens der von den Betroffenen ernstzunehmende Eindruck einer Geiselherrschaft durch Bedrohung von Leib und Leben des Tatopfers erzeugt worden ist, ist eine Tatfrage, deren Lösung allerdings dann, wenn Opfer das eigene Kind oder ein sonstiger naher Angehöriger des Täters ist, einer kritischen Sachverhaltsinterpretation b... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde der am 5.Februar 1946 geborene Betriebsschlosser Maximilian T*** der Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (1) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (2) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (3) schuldig erkannt. Darnach hat er 1. am 31.Oktober 1988 in Linz sich des Inspektors Erich G*** ohne dessen Einwill... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: "Sich bemächtigen" bedeutet die Herstellung einer (die Zufügung eines Übels ermöglichenden) physischen Herrschaft des Täters über das Opfer. Entscheidungstexte 10 Os 150/80 Entscheidungstext OGH 07.04.1981 10 Os 150/80 Veröff: EvBl 1981/165 S 469 12 Os 154/89 Entscheidungstext OGH 21.12... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: "Sich bemächtigen" bedeutet die Herstellung einer (die Zufügung eines Übels ermöglichenden) physischen Herrschaft des Täters über das Opfer. Entscheidungstexte 10 Os 150/80 Entscheidungstext OGH 07.04.1981 10 Os 150/80 Veröff: EvBl 1981/165 S 469 12 Os 154/89 Entscheidungstext OGH 21.12... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Februar 1926 geborene Invalidenrentner Friedrich A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (zweiter Anwendungsfall) StGB (Punkt II des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Mit seiner ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 6, 8 und 12 St... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BbStGB §102 Abs2 Z2StGB §105 EStGB §107
Rechtssatz: Konkurrenz zwischen erpresserischer Entführung nach § 102 Abs 2 Z 2 StGB und Nötigung oder gefährlicher Bedrohung jener Personen, die der Täter entführt oder deren er sich sonst bemächtigt hat, ausgeschlossen bei unmittelbarer sachlichem Zusammenhang dieser Handlung mit der Ausführung der erpresserischen Entführung; es liegt vielmehr Gesetzeskonkurrenz vor. E... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BbStGB §102 Abs2 Z2StGB §105 EStGB §107
Rechtssatz: Konkurrenz zwischen erpresserischer Entführung nach § 102 Abs 2 Z 2 StGB und Nötigung oder gefährlicher Bedrohung jener Personen, die der Täter entführt oder deren er sich sonst bemächtigt hat, ausgeschlossen bei unmittelbarer sachlichem Zusammenhang dieser Handlung mit der Ausführung der erpresserischen Entführung; es liegt vielmehr Gesetzeskonkurrenz vor. E... mehr lesen...