RS OGH 2004/5/25 14Os37/04, 13Os93/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

StGB §28
StGB §102 Abs1
StGB §102 Abs2 Z1

Rechtssatz

Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in § 102 Abs 2 Z 1 StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in § 102 Abs 1 StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Abs 2 Z 1 StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 Z 1 StGB zu unterstellenden Sachverhalts bei der Schuldgewichtung nach § 32 StGB als erschwerend zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119072

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0140OS00037_0400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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