RS OGH 1986/6/17 10Os57/86, 13Os191/95

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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Norm

StGB §100
StGB §101
StGB §102

Rechtssatz

"Entführung" als Tathandlung ist das Verbringen des Opfers von einem Ort an einen anderen, wenn dadurch das Opfer dem überwiegenden Einfluß des Täters (oder eines Dritten) ausgeliefert wird und die Tat ohne rechtserhebliche Einwilligung des Berechtigten geschieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092830

Dokumentnummer

JJR_19860617_OGH0002_0100OS00057_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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