Norm
StGB §100Rechtssatz
"Entführung" als Tathandlung ist das Verbringen des Opfers von einem Ort an einen anderen, wenn dadurch das Opfer dem überwiegenden Einfluß des Täters (oder eines Dritten) ausgeliefert wird und die Tat ohne rechtserhebliche Einwilligung des Berechtigten geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092830Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0100OS00057_8600000_001