Norm
BTVG §15Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 14 Abs 2 BTVG in drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nicht die Kenntnis des Erwerbers vom Rückforderungsanspruch, sondern die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung. Mangels anderer Regelung beginnt die Verjährung der Rückforderung mit der Zahlung, da jene sofort fällig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132451Im RIS seit
08.03.2019Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019