Norm: B-VG Art15 Abs9TirGVG §2 Abs3
Rechtssatz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs 3 Tir GVG in Richtung des Art 15 Abs 9 B-VG hegt der OGH nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 1049/90 Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 1049/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053235 Dokumentnum... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (5 Ob 9/89 RZ 1989/3 = NZ 1990, 43; ebenso schon 5 Ob 1034/90, in welcher Entscheidung auch bereits darauf hingewiesen wird, daß die Aufhebung des § 3 Abs. 2 lit a zweiter Halbsatz TGVG durch den Verfassungsgerichtshof - JBl 1989, 98 - die Bestimmung des § 2 Abs. 3 TGVG nicht berührt hat). Verfassungsrechtliche Bedenken gege... mehr lesen...
Norm: TirGVG §2 Abs3TirGVG §3
Rechtssatz: Auch in zweifelsfreien Fällen dürfen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG (hier: Eigentumserwerb des Legatars nach lit a dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in § 2 Abs 3 TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. § 2 Abs 3 TirGVG ist durch die Aufhebung eines Tei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung vom 31. März 1989, 5 Ob 9/89 (auszugsweise veröffentlicht in RZ 1989/63 und NZ 1990/43), dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 3 TirGVG folgend aus, daß sogar in zweifelsfreien Fällen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb des Legators im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG (hier: Eigentumserwerb nach lit a dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in § 2 Abs 3 T... mehr lesen...
Norm: GBG §94TirGVG §2 Abs3TirGVG §3 Abs1KrntGVG 2002 §8KrntGVG 2002 §18KrntGVG 2002 §20KrntFLG allgStmkGVG §30
Rechtssatz: Die Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung des Eigentumsrechtes) ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, dass eine derartige Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung vorliegt, dass das Gr... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 40 KG 81111 Hötting mit dem Gutsbestand der Grundstücke 1434/1 Landw. genutzte Fläche von 1241 m2 und 1480 Baufläche mit 98 m2 Fläche stand auf Grund der Einantwortung vom 29. Jänner 1981 zu 1/4 Anteil im Eigentum der Maria H*** mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten des Johannes H*** und des Josef H***, zu 3/8 Anteilen im Eigentum des Johannes H*** und zu 3/8 Anteilen im Eigentum des Josef H***. Zu TZ 10341/88 ist... mehr lesen...