Norm
TirGVG §2 Abs3Rechtssatz
Auch in zweifelsfreien Fällen dürfen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG (hier: Eigentumserwerb des Legatars nach lit a dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in § 2 Abs 3 TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. § 2 Abs 3 TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden § 3 Abs 2 lit a TirGVG durch den VfGH nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066180Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB01034_9000000_001