- 5 Ob 9/89
Veröff: RZ 1989/63 S 170 = NZ 1990,43 (Hofmeister, 45)
- 5 Ob 1049/90
Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 1049/90
Auch
- 3 Ob 1503/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 1503/91
nur: Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbs nach § 3 Abs 1 TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. (T1); Beisatz: Die Sachentscheidung der Grundverkehrsbehörden schließt die Inanspruchnahme der Kompetenz und damit die allein diesen Behörden zukommende Festlegung des Anwendungsbereiches ein. (T2)
- 5 Ob 60/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Grundstücksteilung; fraglich, welches Gesetz (TirGVG 1983 idF Nov 1991 beziehungsweise das neue TirGVG 1993) anzuwenden ist. (T3)
- 5 Ob 1182/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 1182/95
Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T4)
- 5 Ob 85/95
Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T5)
- 5 Ob 2107/96f
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2107/96f
Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG). (T6)
- 5 Ob 9/96
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Negativbestätigung gemäß § 25 Abs 2 KrntGVG ist unzureichend, weil sie lediglich den Bereich des Baugrundverkehrs (4. Abschnitt), nicht aber die Bereiche des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (3. Abschnitt) sowie des Ausländergrundverkehrs (5. Abschnitt) abdeckt. § 34 Abs 1 lit b KrntGVG verlangt aber die Vorlage einer Negativbestätigung gemäß § 10 Abs 6, § 25 Abs 2 und § 28 Abs 6, somit nach dem 3., 4. und 5. Abschnitt des Gesetzes. (T7)
- 5 Ob 2172/96i
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2172/96i
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 33 Abs 1 KrntGVG 1994/§ 19 KrntGVG 1994. (T8); Beisatz: Das Grundbuchsgericht ist auch nicht berufen, die Erforderlichkeit einer Negativbestätigung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zu beurteilen und je nach dem Ergebnis dieser Beurteilung einmal die Vorlage zu verlangen, ein anderes Mal nicht. (T9)
- 1 Ob 84/97b
Vgl aber; Beisatz: Wenn feststeht, dass die Parteien zwar die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwerben wollten, jedenfalls aber nicht mehr an die Grundverkehrsbehörde herantreten werden und Ansprüche eines Dritten - hier des vertragserrichtenden Rechtsanwalts - zu beurteilen sind, hat das Gericht die Frage, ob ein Vertrag in diesem Sinn als Umgehungsgeschäft zu beurteilen ist, als Vorfrage zu lösen. (T10)
- 5 Ob 262/98k
Vgl; nur: Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbs nach § 3 Abs 1 TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen. (T11); Beisatz: Hier: oö GVG. (T12)
- 5 Ob 202/01v
Vgl auch
- 5 Ob 59/04v
Vgl; nur T11; Beis wie T12; Beisatz: Die Erlassung der für den Rechtserwerb notwendigen Negativbestätigung fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden. (T13)
- 5 Ob 193/05a
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes durch das Grundbuchsgericht kann mangels verbindlicher Wirkung nicht die im Grundbuch wiedergegebene Widmung herangezogen werden. (T14); Beisatz: Hier: § 3 KrntGVG 2002. (T15)
- 5 Ob 120/06t
nur T11; Beis wie T12
- 5 Ob 68/08y
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 von der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden. (T16); Beisatz: Hier: §§ 8, 20 KrntGVG 2002, KrntFLG. (T17)
- 5 Ob 75/08b
Vgl auch; nur T11; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: § 2, § 8 Abs 2 lit c Krnt GVG 2002. (T18)
- 5 Ob 102/08y
Vgl; Beisatz: Die Frage nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht vom Grundbuchgericht zu beurteilen, sondern der Beurteilung der Grundverkehrsbehörde vorbehalten. (T19)
- 5 Ob 222/09x
Vgl; Beisatz: Bei einer Negativbestätigung nach §§ 18, 20 Krnt GVG 2002 ist der Nachweis ihrer Rechtskraft erforderlich (so schon
5 Ob 169/07z). (T20); Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 5. 2000 GZ
2000/02/0104 vertretene Ansicht zur Rechtsqualität der Negativbestätigung nach § 18 Krnt GVG 2002 wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. (T21)
- 5 Ob 72/12t
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 72/12t
Auch; Beis ähnlich wie T20
- 5 Ob 32/12k
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 32/12k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Auch Beis wie T19; Beisatz: Das Grundbuchgericht darf eine grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn die entsprechenden Urkunden auch in der den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechenden Form vorgelegt werden. (T22); Beisatz: Hier: Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG. (T23)
- 5 Ob 114/15y
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 114/15y
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13
- 5 Ob 46/18b
Beisatz: Hier: StmkGVG. (T24)
- 5 Ob 112/18h
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13
- 5 Ob 20/20g
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 20/20g
Vgl; Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde. (T25)
- 5 Ob 65/21a
Beis wie T24