Rechtssatz: Sowohl D H als auch ihr Gatte B H sind als Landwirte iS des § 2 Abs 3 Grundverkehrsgesetz anzusehen, weil sie den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam bewirtschaften. Eine solche gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten ist in Vorarlberg durchaus üblich. Diesen Umstand berücksichtigt auch das Grundverkehrsgesetz. So stellt die Zielbestimmung des § 1 Abs 3 lit a auf den ?bäuerlichen Familienbetrieb? ab und gilt nach der Begriffsbestimmung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat die Rechtsauffassung vertreten, dass es insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit, ein Bekanntmachungsverfahren nach § 5 Grundverkehrsgesetz durchzuführen, genüge, wenn er Landwirt in Deutschland sei und kein Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Grundstück und seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland bestehe. Diese Rechtsauffassung wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt. Sie würde einer nicht zu rechtferti... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch Landwirten steht nach dem Grundverkehrsgesetz nicht ein unbeschränkter Anspruch auf Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unabhängig vom späteren Verwendungszweck zu. Dies käme nämlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Landwirten gleich. Vielmehr geht das Grundverkehrsgesetz (vgl etwa § 1 Abs 3) schon von vornherein davon aus, dass der Landwirt das Grundstück im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes nutzen wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Von einer gärtnerischen Urproduktion kann nicht ausgegangen werden, wenn der Großteil der Pflanzen zugekauft wird und die Umschlagshäufigkeit (bis zum Verkauf) lediglich ca 18 Monate beträgt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zielbestimmung des §1 Abs3 lita Grundverkehrsgesetz ("landwirtschaftliche Grundstücke 'bäuerlichen Familienbetrieben'... zu erhalten") steht einem Rechtserwerb durch einen von einem Kloster geführten landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich nicht entgegen. mehr lesen...