Der Berufungswerber hat die Rechtsauffassung vertreten, dass es insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit, ein Bekanntmachungsverfahren nach § 5 Grundverkehrsgesetz durchzuführen, genüge, wenn er Landwirt in Deutschland sei und kein Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Grundstück und seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland bestehe. Diese Rechtsauffassung wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt. Sie würde einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung von Landwirten gleichkommen und einen krassen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Eine solche Auslegung ist auch mit dem § 1 Abs 3 des Grundverkehrsgesetzes über das Ziel dieses Gesetzes sowie dem § 6 Abs 1 lit a des Grundverkehrsgesetzes nicht in Einklang zu bringen. Die Frage der Staatsbürgerschaft spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch ein Landwirt aus Vorarlberg oder aus dem Burgenland hätte nicht das Recht, das gegenständliche landwirtschaftliche Grundstück nur im Hinblick auf seinen Beruf als Landwirt für den Zweck zu erwerben, das Grundstück für einen Zweitwohnsitz zu nutzen.