Auch Landwirten steht nach dem Grundverkehrsgesetz nicht ein unbeschränkter Anspruch auf Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unabhängig vom späteren Verwendungszweck zu. Dies käme nämlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Landwirten gleich. Vielmehr geht das Grundverkehrsgesetz (vgl etwa § 1 Abs 3) schon von vornherein davon aus, dass der Landwirt das Grundstück im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes nutzen wird.