Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von insgesamt 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger solche im Ausmaß von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist das einzige Kind des am 20. 8. 1993 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung (Testament zugunsten des Beklagten) verstorbenen Gerhard H*****. Dieser hatte in den letzten Jahren vor seinem Tod den Wunsch, dem Beklagten sein gesamtes Vermögen zukommen zu lassen. Im Revisionsverfahren des zweiten Rechtsgangs ist unbestritten, dass der Beklagte zu Lebzeiten vom späteren Erblasser Geschenke im Wert von 19.300.000 ATS erhalten hat; darin is... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1AnfO §13 Abs3
Rechtssatz: Da § 13 Abs 3 AnfO eine Ausnahmebestimmung darstellt, trifft den Empfänger die volle Beweislast für seine Gutgläubigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 196/72 Entscheidungstext OGH 09.02.1973 6 Ob 196/72 3 Ob 233/15h Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §947ABGB §949ABGB §952AnfO §13 Abs3KO §39 Abs3
Rechtssatz: Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei ... mehr lesen...
Norm: AnfO §13 Abs3KO §39 Abs3
Rechtssatz: Zur Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs 3 AnfO (und der dieser entsprechenden Vorschrift des § 39 Abs 3 KO) genügt die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbes der unentgeltlichen Leistung nicht. Sie muß vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes und dessen ratio bis zur Anfechtung weiter andauern. Wenn der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nachträglich seine Gutgläubigkeit verliert, er also von ... mehr lesen...
Norm: AnfO §13 Abs3KO §39 Abs3
Rechtssatz: Gutgläubig ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung dann, wenn er weder von der Benachteiligungsabsicht des Leistenden gegenüber seinen Gläubigern noch von dessen Begünstigungsabsicht oder seiner Zahlungsunfähigkeit bzw von einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leistenden Kenntnis hatte oder haben musste. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AnfO §13 Abs3
Rechtssatz: Wirkung des Anfechtungsurteiles auf Zwischenpfandgläubiger, die keine Anfechtungsklage erhoben haben. Entscheidungstexte 1 Ob 1118/32 Entscheidungstext OGH 21.02.1933 1 Ob 1118/32 Veröff: SZ 15/42 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0050326 Dokumentnummer ... mehr lesen...