RS OGH 1973/1/10 5Ob231/72, 3Ob240/09d

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Veröffentlicht am 10.01.1973
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Norm

AnfO §13 Abs3
KO §39 Abs3

Rechtssatz

Gutgläubig ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung dann, wenn er weder von der Benachteiligungsabsicht des Leistenden gegenüber seinen Gläubigern noch von dessen Begünstigungsabsicht oder seiner Zahlungsunfähigkeit bzw von einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leistenden Kenntnis hatte oder haben musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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