Norm
AnfO §13 Abs3Rechtssatz
Gutgläubig ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung dann, wenn er weder von der Benachteiligungsabsicht des Leistenden gegenüber seinen Gläubigern noch von dessen Begünstigungsabsicht oder seiner Zahlungsunfähigkeit bzw von einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leistenden Kenntnis hatte oder haben musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2010