Norm
ABGB §947Rechtssatz
Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei fortbestehender Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013