Norm: StPO §212StPO §213 Abs2VbVG §14 Abs1VbVG §15 Abs1VbVG §21 Abs2
Rechtssatz: Das – grundsätzliche (vgl § 15 Abs 2 erster Satz VbVG) – Gebot, „die Hauptverfahren“ „gemeinsam zu führen“ (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG), besteht dann, wenn der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage einer natürlichen Person wegen jener Straftat verbunden ist, für die der Verband verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll. In di... mehr lesen...
Norm: VbVG §15 Abs1VbVG §21 Abs2
Rechtssatz: Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36, 37 StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG). ... mehr lesen...
Norm: VbVG §15VbVG §21 Abs2
Rechtssatz: Die Anordnung des § 21 Abs 2 VbVG und die entsprechenden Zuständigkeitsnormen des § 15 VbVG greifen nur, wenn Anklage gegen eine natürliche Person und ein entsprechender Antrag gegen einen Verband tatsächlich eingebracht werden. Eine zwingende Verbindung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit einer Anklage gegen eine natürliche Person findet weder im Wortlaut noch im Gesetzeszweck eine Grun... mehr lesen...