RS OGH 2020/6/5 15Os92/19x (15Os17/20v, 15Os18/20s, 15Os19/20p), 13Ns94/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2020
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Norm

VbVG §15
VbVG §21 Abs2

Rechtssatz

Die Anordnung des § 21 Abs 2 VbVG und die entsprechenden Zuständigkeitsnormen des § 15 VbVG greifen nur, wenn Anklage gegen eine natürliche Person und ein entsprechender Antrag gegen einen Verband tatsächlich eingebracht werden. Eine zwingende Verbindung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit einer Anklage gegen eine natürliche Person findet weder im Wortlaut noch im Gesetzeszweck eine Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 92/19x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 15 Os 92/19x
  • 13 Ns 94/20g
    Entscheidungstext OGH 09.12.2020 13 Ns 94/20g
    Vgl; Beisatz: Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36, 37 StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133157

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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