Norm
StPO §212Rechtssatz
Das – grundsätzliche (vgl § 15 Abs 2 erster Satz VbVG) – Gebot, „die Hauptverfahren“ „gemeinsam zu führen“ (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG), besteht dann, wenn der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage einer natürlichen Person wegen jener Straftat verbunden ist, für die der Verband verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll. In diesem Fall kommen dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) auch im (betreffenden) Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133395Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021