RS OGH 2020/12/9 13Ns94/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Norm

VbVG §15 Abs1
VbVG §21 Abs2

Rechtssatz

Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36, 37 StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133396

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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