Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §19 Abs1;LDG 1984 §19 Abs3;LDG 1984 §19 Abs8;LDG 1984 §26 Abs1;LDG 1984 §43 Abs2;
Rechtssatz: Entsprechend dem Grundsatz der tunlichsten Verwendung des Landeslehrers entsprechend seiner Lehrbefähigung und Ernennung ist derselbe grundsätzlch nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Er bewarb sich um die von der belangten Behörde gemäß § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 202, ausgeschriebene Stelle eines Leiters der Hauptschule N/L. Das Kollegium des Bezirkschulrates L beschloß in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1990 in bezug auf die vier eingereichten Bewerbungen einen Besetzungsvorschlag, in den es den Beschwerdeführer aber ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren64/03 Landeslehrer
Norm: AVG §8;LDG 1984 §26 Abs1;LDG 1984 §26 Abs8;LDG 1984 §8 Abs2;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Dem Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung und keine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen die Abweisung seines Ansuchens zu (Hinweis B 12.12.1988, 88/12/0215). Schlagwort... mehr lesen...
Index: L26001 Lehrer/innen Burgenland001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren64/03 Landeslehrer
Norm: AVG §37;AVG §58 Abs2;B-VG Art130 Abs2;LDG 1984 §26 Abs1;LDHG Bgld 1986 §2 Abs1 litc;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0155 E 25. April 1988 RS 1 Stammrechtssatz Bei der Auswahl der Bewerber um eine schulfeste Stelle ist die zu treffende Ermessense... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Auswahl der Bewerber um eine schulfeste Stelle ist die zu treffende Ermessensentscheidung dadurch gekennzeichnet, daß ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, doch darf nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei dieser Ermessensentscheidung ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes handelt, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, daß auch bei Erme... mehr lesen...