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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs1;Rechtssatz
Entsprechend dem Grundsatz der tunlichsten Verwendung des Landeslehrers entsprechend seiner Lehrbefähigung und Ernennung ist derselbe grundsätzlch nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwenden (einzusetzen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986120159.X01Im RIS seit
19.02.1992Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016