RS Vwgh 1992/2/19 86/12/0159

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs8;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;

Rechtssatz

Entsprechend dem Grundsatz der tunlichsten Verwendung des Landeslehrers entsprechend seiner Lehrbefähigung und Ernennung ist derselbe grundsätzlch nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwenden (einzusetzen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120159.X01

Im RIS seit

19.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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