RS Vwgh 1988/4/25 87/12/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

L26001 Lehrer/innen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDHG Bgld 1986 §2 Abs1 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0155 E 25. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Auswahl der Bewerber um eine schulfeste Stelle ist die zu treffende Ermessensentscheidung dadurch gekennzeichnet, daß ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, doch darf nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei dieser Ermessensentscheidung ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes handelt, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, daß auch bei Ermessensentscheidungen die Schlußfassung ebenso auf sorgfältig angestellte Überlegungen beruht wie in den Fällen, in denen das Gesetz im einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Eine Ermessensentscheidung darf somit erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Abwägung vorangegangen ist. Nur darnach läßt sich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis E 7.4.1987, 86/12/0027).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Spruch und BegründungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120156.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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