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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr.Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des Albert S in O, vertreten durch Dr. J Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 1991, Zl. IVa-2016/558, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Er bewarb sich um die von der belangten Behörde gemäß § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 202, ausgeschriebene Stelle eines Leiters der Hauptschule N/L. Das Kollegium des Bezirkschulrates L beschloß in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1990 in bezug auf die vier eingereichten Bewerbungen einen Besetzungsvorschlag, in den es den Beschwerdeführer aber nicht aufnahm.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde mit Punkt I über die Bewerbungsgesuche nach § 26 Abs. 1 und Abs. 8 LDG dahin, daß die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule N/L mit Wirkung vom 1. September 1991 dem Hauptschuloberlehrer Josef H verliehen wurde, die Bewerbungsgesuche der übrigen Bewerber, darunter auch das des Beschwerdeführers, hingegen abgewiesen wurden. Mit Punkt II ernannte die belangte Behörde den Hauptschuloberlehrer Josef H nach § 8 LDG mit Wirkung vom 1. September 1991 auf die Planstelle eines Leiters der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Hauptschulen in Tirol und sprach aus, daß ihm nach § 55 Abs. 4 des genannten Gesetzes der Amtstitel "Hauptschuldirektor" zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig, da dem Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt den Beschluß vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/12/0215, mit weiteren Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, keine Parteistellung in diesem Verfahren und keine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen die Abweisung seines Ansuchens zukommt.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120128.X00Im RIS seit
24.01.2001