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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §108 Abs3;Rechtssatz
Eine "besondere Härte" iSd § 108 LDG 1984 ist darin, daß ein Landeslehrer gemäß seiner Ernennung und Verwendung "lediglich" die gesetzlich normierten Beträge seiner Verwendungsgruppe L2a1 erhält, und nicht die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, bezüglich derer er unbestritten nicht die erforderliche Qualifikation aufweist, nicht zu erblicken (vgl Art II P 2 Z 2 BDG 1979), auch wenn er die Ernennungsvoraussetzungen für einen Lehrer der Verwendungsgruppe L1 an einer Pädagogischen Akademie im Bundesbereich erfüllen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120139.X02Im RIS seit
22.11.2001