TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 95/12/0139

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
64/03 Landeslehrer;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §108 Abs2;
LDG 1984 §108 Abs3;
LDG 1984 Anl Art2 Pkt2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der Dr. E in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. April 1995, Zl. MA 2/33/94, betreffend einen Antrag auf Gewährung einer außerordentlichen Zulage gemäß § 108 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Sprachoberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Mit Eingabe vom 19. April 1993 beantragte sie die Gewährung einer außerordentlichen Zulage gemäß § 108 LDG 1984 in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Verwendungsgruppen L2a2 und L2a1. Sie begründete ihren Antrag damit, daß sie aufgrund ihrer Ausbildung bei einer Verwendung an einer Pädagogischen Akademie die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L1 erfüllen würde. Weiters sei sie aufgrund ihres abgeschlossenen akademischen Studiums der Pädagogik sowie durch weiterer einschlägige Ausbildungen befähigt, die gleiche Tätigkeit wie eine an einer Pädagogischen Akademie "harmonisiert ausgebildete" (im Original unter Anführungszeichen) Hauptschullehrerin auszuüben. Im Hinblick darauf, sowie auf die großen finanziellen Nachteile, die ihr durch eine Besoldung in der Verwendungsgruppe L2a1 entstünden, sei ein Härtefall im Sinne des § 108 LDG gegeben.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 7. Jänner 1994 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß die Gewährung einer außerordentlichen Zulage eine im freien Ermessen der Behörde liegende Personalmaßnahme mit finanziellen Auswirkungen darstelle, und eine solche Zulage nur insoweit zu gewähren sei, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen sei. Die Beschwerdeführerin verweise auf ein abgeschlossenes Hochschulstudium, wodurch sie die Ernennungserfordernisse "für eine andere Schulart" erbringe. Dadurch zeige sie keine Härte im Sinne des § 108 LDG 1984 auf, weil die Absolvierung eines Hochschulstudiums die Voraussetzung für die Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 nicht ersetzen könne. Auch sei darauf hinzuweisen, daß mangels entsprechend ausgebildeter Hauptschullehrer derzeit etwa 100 Lehrer mit einem Lehramt für höhere Schulen im Pflichtschulbereich in der Verwendungsgruppe L2a1 tätig seien. Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, daß selbst die an der Lehrerbildungsanstalt ausgebildeten Volksschullehrer in die Verwendungsgruppe L2a2 überstellt würden, gehe deshalb ins Leere, weil eine Überstellung dieser Volksschullehrer in die genannte Verwendungsgruppe nur möglich sei, wenn diese eine Zusatzausbildung "in dem in der Anlage zum LDG 1984 genannten Bereich nachweisen können, wobei für die Besserstellung ein Überstellungsabzug vorzunehmen" sei. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht bereit gewesen, "eine ergänzende Ausbildung in Kauf zu nehmen".

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie darauf verwies, daß letztere Argumentation der erstinstanzlichen Behörde deswegen unzutreffend sei, weil es keine derartige Ausbildungsmöglichkeit gäbe. Tatsache sei, daß selbst der Direktor des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien in einem Schreiben vom 19. Oktober 1993 keine Möglichkeit gesehen hätte, eine entsprechende Weiterschulung anzubieten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gesetzeslage ausgeführt, nach herrschender Lehre beruhten Ermessensentscheidungen auf eigenen Wertungspräferenzen des rechtsanwendenden Organs. Die dabei zu treffende Entscheidung dürfe nicht auf Willkür beruhen, sondern habe sich an sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren. Auf welche Gesichtspunkte die Behörde dabei zurückgreife, habe sie nach eigener Präferenz zu bestimmen. Vorliegendenfalls sei die Frage zu klären, ob eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in die Verwendungsgruppe L1 eingereiht werden könnte, durch die Gewährung einer Zulage gemäß § 108 LDG 1984 im Ergebnis das Gehalt einer Lehrerin des Schemas L2a2 erhalten solle, obwohl sie nicht die Ernennungserfordernisse erfülle. Die Berufungsbehörde schließe sich der ablehnenden Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde an, deren Argumentation anzufügen sei, daß die unterschiedlichen Ernennungserfordernisse "der verschiedenen Verwendungsgruppe des LDG 1984 NICHT in dem Verhältnis stehen, daß die Ernennungserfordernisse einer Verwendungsgruppe, die ein höheres Gehalt sicherstellen, die Ernennungserfordernisse einer Verwendungsgruppe, die ein geringeres Gehalt zur Folge hat, beinhalten. Es handelt sich vielmehr um verschiedenartige Ernennungserfordernisse, welche nicht beliebig durch ein Ernennungserfordernis einer besser bezahlten Verwendungsgruppe ersetzbar sind."

Die Beschwerdeführerin könne somit nicht eine "bessere", sondern eine "andere" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) Qualifikation nachweisen. Diese Klarstellung sei geboten, um aufzuzeigen, daß hier nicht der Fall vorliege, daß die Beschwerdeführerin trotz besserer, aber "formal" nicht entsprechender Ausbildung, sondern aufgrund fehlender Qualifikation nicht einer Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 gleichgestellt werden solle. Überdies sei es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mittels Zusatzausbildung die notwendigen Erfordernisse erwerben könne oder nicht. Das Fehlen dieser Zusatzausbildung führe nicht zum Ergebnis, daß sie ihre Tätigkeit beenden müßte, sondern hindere sie an besseren Verdienstmöglichkeiten. Weiters sei kein Umstand hervorgekommen oder von der Beschwerdeführerin behauptet worden, daß ihr der Zugang zur notwendigen Ausbildung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L2a2 überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr habe sie einen Ausbildungsweg beschritten, der nun eine bessere Bezahlung ihrer Tätigkeit verhindere. Die Folgen dieser persönlichen Lebensplanung könnten aber nicht als Härte angesehen werden, sodaß keine Veranlassung bestehe, diese durch die Gewährung einer Zulage gemäß § 108 LDG 1984 zu beseitigen.

Da somit kein Ermessensfehler vorliege und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid auch ausreichend und nachvollziehbar begründet sei, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der Sache nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf rechtskonforme Interpretation des § 108 LDG 1984" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 108 LDG 1984 lautet:

"§ 108. (1) Es können gewährt werden:

1. Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,

2. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,

3. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden."

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß durch § 108 Abs. 2 leg. cit. ("kein Rechtsanspruch"), das heißt kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung und Abs. 3 (".. dürfen nur") zum Ausdruck gebracht wird, daß ihr bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt ist (siehe dazu das zur Vorläuferbestimmung, nämlich zu § 49 des Landeslehrer-Dienstgesetzes BGBl. Nr. 245/1962 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1976, Zl.811/74 = Slg. NF Nr. 9009/A).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihrer Beurteilung nach liege deshalb ein Härtefall im Sinne des Abs. 3 leg. cit. vor, weil sie "bei einem Einsatz an einer pädagogischen Akademie die dort geltenden Ernennungserfordernisse gemäß Punkt 23.1 Abs. 4, (Anmerkung: der Anlage 1 zum BDG 1979) sogar für die Verwendungsgruppe L1 erfüllen würde". Diese pädagogische Zusatzqualifikation durch das abgeschlossene akademische Studium an der Universtität Wien habe sie dazu befähigt, nach Abschluß der einschlägigen Zusatzausbildungen sowohl die Tätigkeit als Fachkoordinator für Englisch als Begleitlehrer als auch die Tätigkeit als Schülerberater mit besonderem Erfolg auszuüben. Ein weiterer Grund für das Vorliegen eines derartigen Härtefalles liege im finanziellen Nachteil bei Fortsetzung ihrer Unterrichtstätigkeit an der Hauptschule gegenüber einer Verwendung an einer Pädagogischen Akademie. Diese von ihr erworbene Zusatzqualifikation erscheine ihrer Ansicht nach "jedenfalls geeignet, die Gewährung einer außerordentlichen Zulage im Sinne des § 108 LDG 1984 in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen L2a1 und L2a2 zu rechtfertigen". Darüberhinaus verweise sie darauf, "daß in einem vergleichbaren Fall das Amt der burgenländischen Landesregierung" mit einem näher bezeichneten "Schreiben" eine entsprechende Zulage im Sinne des § 117 LLDG 1985, der dem § 108 LDG 1984 entspreche, gewährt habe. Darüberhinaus habe sie "sehr wohl versucht", sich entsprechenden Weiterschulungen zu unterziehen, jedoch habe das Pädagogische Institut der Stadt Wien keine Möglichkeit gesehen, ihr eine solche anzubieten. Sie würde die Argumentation der belangten Behörde, "daß ich aufgrund meiner eingeschlagenen Ausbildung es mir selbst zuzuschreiben hätte, daß nunmehr eine Weiterbildung im Schulbereich zur Verbesserung meiner Situation nicht möglich ist (...) dann zur Kenntnis (nehmen), wenn mich die Behörde beim Anbeginn der Ausbildung auf dieses Faktum hingewiesen hätte. Da sie dies aber unterlassen hat, ist es nicht möglich, in der jetzigen Phase damit gegen mich zu argumentieren". Daraus ergebe sich, daß die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar "getroffen" habe, "sodaß die Voraussetzung, die Entscheidungsfindung solle sich an sachliche Kriterien im Sinne des Gesetzes orientieren, nicht gegeben" sei.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof eine "besondere Härte" im Sinne des § 108 LDG 1984 darin, daß die Beschwerdeführerin als Landeslehrerin gemäß ihrer Ernennung und Verwendung "lediglich" die gesetzlich normierten Bezüge ihrer Verwendungsgruppe (L2a1) erhält, und nicht die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, bezüglich derer sie unbestritten nicht die erforderliche Qualifikation aufweist (vgl. dazu Art. II Pkt. 2 Z. 2 der Anlage zum LDG 1984), nicht zu erblicken, obwohl sie, wie sie vorbringt, die Ernennungsvoraussetzungen für einen Lehrer der Verwendungsgruppe L1 an einer Pädagogischen Akademie im Bundesbereich erfüllen würde. Daran vermag die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte "Zusatzqualifikation" nichts zu ändern. Auch hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführerin der Zugang zur Ausbildung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L2a2 freigestanden wäre, sie aber einen anderen Ausbildungsweg beschritten hat, was sie in der Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht. Auch mit dem Hinweis, daß in einem anderen Bundesland ein vergleichbarer Fall auf Grundlage einer anderen, aber vergleichbaren Rechtsnorm angeblich im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden worden sei, ist nichts zu gewinnen, weil damit weder eine besondere Härte im Sinne des § 108 LDG 1984, noch eine ungleiche Ermessensübung im Bereich der nun belangten Behörde aufgezeigt wird.

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht aufzuzeigen.

Da somit schon die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120139.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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